Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Eine Immobilienanzeige enthielt die Abkürzung „gew.“ als Hinweis darauf, dass es sich um ein Maklerangebot handelt. Das Landgericht Berlin untersagte die Veröffentlichung von Immobilienanzeigen „ohne ausdrücklich auf die Gewerblichkeit der Anzeige hinzuweisen“. Das Kammergericht (KG) bestätigte diese Auffassung und stellte fest, dass es nicht ausreiche, weil die Abkürzung „gew.“für den Begriff „gewerblich“ nicht allgemein bekannt sei.
KG Berlin vom 29.01.2019; 5 W 167/18
Vorinstanz: LG Berlin vom 19.06.2018 – 16 O 38/16
WRP 2019, S. 635
Stichworte: Immobilienanzeige, Marklerangebot