Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Unternehmen ließ einen Verbraucher über ein Inkassobüro zur Zahlung einer Rechnung auffordern, der gar kein Vertrag zu Grunde lag. Der Verbraucher erklärte, er habe nie einen solchen Vertrag geschlossen, zu dem Unternehmen
auch keinerlei Kontakt gehabt.
Der BGH sah in diesem Fall ein unlauteres Vorgehen des Unternehmens. Auch wenn das irrtümlich geglaubt habe, ihm stünde eine Forderung zu, sei ein Fehler des In-kassobüros ihm zuzurechnen. Dieses Vorgehen sei eine sog. „unlautere Geschäftspraxis“ und damit unzulässig.
BGH vom 6.6.2019; Az. I ZR 216/17
WRP 2019, S. 1471
Stichworte: Verbraucher, Unternehmer, Zahlungsaufforderung