Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Kunde hatte über die Internetplattform „Amazon Marktplace“ Waren bestellt und einige Zeit nach dem Kauf eine E-Mail mit der Rechnung und der Aufforderung erhalten, den Kaufvorgang zu bewerten. Der BGH sah in dieser E-Mail einen Verstoß gegen § 7 Abs. 3 UWG, wonach die Zusendung von Werbung per E-Mail nur mit dem vorherigen Einverständnis des Empfängers erlaubt ist. Werbung umfasse alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes gerichtet sind. Kundenzufriedenheitsfragen würden auch dazu dienen, diese Kunden an sich zu binden. Zwar sei die Versendung einer Rechnung selbst noch keine Werbung, aber diese nehme einem Schreiben auch nicht den Charakter der Werbung.
BGH vom 10.7.2018; Az. VI ZR 225/17
K&R 2019, S. 43
Stichworte:E-Mail, Werbung