Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Das AG Berlin entschied, dass ein Fluggast nach der Fluggastrechteverordnung Entschädigung verlangen könne, wenn sich ein Flug wegen einer Untersuchung auf Mäusebefall verspäte. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall waren einem Flugpassagier Mäuse aufgefallen, weswegen es mehrere Stunden untersucht werden musste. Der Fluggast musste deswegen einen Ersatzflug am folgenden Tag antreten. Das AG Berlin entschied, dass es sich dabei nicht um einen außergewöhnlichen Umstand handele, auf den sich die Fluggesellschaft berufen könne. Mäusebefall eines Flugzeuges begründe keinen außergewöhnlichen Umstand. Er sei vielmehr ein dem normalen Flugbetrieb zuzurechnender Vorgang.
AG Berlin Wedding vom 19.1.2018; Az. 14 C3 176/17
Stichworte: Fluggastrechteverordnung, Mäusebefall