OLG Düsseldorf vom 3.9.2015; Az. I - 15 U 119/14 - Wer wettbewerbswidrige Handlung unterlassen muss, muss auch aktiv werden - Werberecht Anwälte

OLG Düsseldorf: Wer wettbewerbswidrige Handlung unterlassen muss, muss auch aktiv werden

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Wer sich in einer so genannten strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet hat, ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten nicht zu wiederholen, muss auch aktiv dafür sorgen, dass der Verstoß beendet wird. Die Rechtsprechung verlangt, dass er alles ihm Mögliche und Zumutbare unternimmt, um den Verstoß zu un-terbinden. Dazu gehört nach Auffassung des OLG Düsseldorf auch die  Information des Suchmaschinenbetreibers, auf die Löschung eines entsprechenden wettbe-werbswidrigen Eintrages hinzuwirken. Man muss nicht nur dafür sorgen, dass die Eintragung gelöscht, sondern auch dafür, dass sie aus dem Cache entfernt wird.

 

 

 

OLG Düsseldorf vom 3.9.2015; Az. I - 15 U 119/14

 

CR 2016, S., 327

 

Stichworte:Verstoße, Unterbinden


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