Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Wer sich in einer so genannten strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet hat, ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten nicht zu wiederholen, muss auch aktiv dafür sorgen, dass der Verstoß beendet wird. Die Rechtsprechung verlangt, dass er alles ihm Mögliche und Zumutbare unternimmt, um den Verstoß zu un-terbinden. Dazu gehört nach Auffassung des OLG Düsseldorf auch die Information des Suchmaschinenbetreibers, auf die Löschung eines entsprechenden wettbe-werbswidrigen Eintrages hinzuwirken. Man muss nicht nur dafür sorgen, dass die Eintragung gelöscht, sondern auch dafür, dass sie aus dem Cache entfernt wird.
OLG Düsseldorf vom 3.9.2015; Az. I - 15 U 119/14
CR 2016, S., 327
Stichworte:Verstoße, Unterbinden