Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Gymnasium warb auf seinen Internetseiten urheberrechtswidrig mit einem Lichtbild für ein Fremdsprachenprogramm. Das OLG Celle war der Meinung, dass für diese Urheberrechtsverletzung die Schule und damit das Land haften.
OLG Celle vom 9.11.2015; Az. 13 U 95/15
K&R 2016, S. 203
Stichworte: Werbung, Fremdsprachenprogramm