Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Fotograf hatte im Rahmen einer so genannten „Creative cummonsense Lizenz“ in die kostenlose Verwendung seines Fotos eingewilligt, wenn die Bedingungen dieser Lizenz eingehalten würden. Dazu gehörte u.a. die Verpflichtung, den Urheber in unmittelbarer Nähe seines Werkes, also seiner Aufnahme, zu nennen. Im vorliegenden Fall gab es einen derartigen Urhebervermerk jedoch nicht, allerdings tauchte der Name des Urhebers auf, wenn man mit einer Computermaus längere Zeit auf dem Bild verweilte. Beim bloßen Betrachten des Bildes jedoch erschien dieser Hinweis nicht. Nach Auffassung des LG München I handelte es sich hierbei nicht um einen ordnungsgemäßen Urhebervermerk.
LG München I vom 17.12.2014; Az. 37 O 8778/14
ZUM 2015, S. 827
Stichworte: Foto, Lizenz, Urhebervermerk