Urheberrecht
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Eine Rundfunkanstalt hatte sich über einen Internetdienst das Bild eines Fotografen besorgt, auf dem verschiedene Personen bei einer Demonstration abgebildet waren. Die Rundfunkanstalt hatte das Bild zugeschnitten und eine der Personen mit einer Sprechblase versehen.
Die Richter des OLG Köln waren der Meinung, dass bereits das Zuschneiden des Bildes eine Urheberrechtsverletzung sei. Zumindest dann, wenn durch das Zuschneiden der Sinn des Fotos verändert werde, könne auch schon das Zuschneiden eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Im vorliegenden Fall waren Bäume und Demonstranten weg geschnitten worden, so dass nicht mehr ohne weiteres erkennbar war, dass es sich um die Aufnahme einer Demonstration handelte.
OLG Köln vom 31.10.2014 - Az. 6 U 60/14
K&R 2015, 56
Stichworte: Fotograf, Rundfunkanstalt, Bild, zuschneiden, Urheberrechtsverletzung