Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Wem durch Urteil die Verwendung bestimmter Werbeaussagen verboten wurde, muss “Alles Erforderliche und Zumutbare“ Unternehmen, dass es nicht zu einer Wiederholung dieser Aussage kommt. Das OLG Frankfurt hat dazu entschieden, dass sich der Verpflichtete bei einem Neudruck des Kataloges mit der beanstandeten Aussage die Druckvorlage des Kataloges daraufhin zu prüfen, ob die beanstandeten Aussagen tatsächlich entfernt wurden. Weil dies nicht geschehen war, bestätigte das OLG die Verurteilung der ersten Instanz.
OLG Frankfurt vom 17.6.2015; Aktenzeichen 6 W 48/15
WRP 2015, S. 1008
Stichworte: Werbeaussagen