Werberecht für Anwälten
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Eine Anwaltskanzlei hatte auf ihrer Website mit den Städtenamen Hamburg, Berlin, München, Karlsruhe, Leipzig geworben und erklärt, sie würden Mandanten bundesweit, unabhängig vom Wohnsitz vertreten.
Die Hamburger Richter waren der Meinung, dass bei dieser Werbung Anwälte der werbenden Kanzlei in jedem der angegebenen Orte auch physisch vorhanden sein müssten, sei es durch Niederlassungen oder zumindest verbundene Büros. Gerade das sei aber nicht der Fall gewesen.
LG Hamburg vom 7.8.2014 - Az. 327 O 118/14
GRUR-RR 2015, 27
Stichworte: Werberecht Anwälte, Briefbögen, Städtenamen, Niederlassung, physische Anwesenheit