Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Onlineshop für Nahrungsergänzungsmittel hatte in seiner Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer, keine Faxnummer und keine E-Mail-Adresse angegeben. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist jedoch vorgeschrieben, diese Informationen in der Widerrufsbelehrung anzugeben, damit der Kunde weiß, wo er den Vertrag gege-benenfalls widerrufen kann. Das LG Bochum führte aus, dass diese Daten anzu-geben seien, auch wenn sie nicht unmittelbar im Gesetz, sondern nur in der Muster-widerrufsbelehrung erwähnt werden. Der Verstoß gegen diese Verpflichtung sei auch keine „Bagatelle“.
LG Bochum vom 6.8.2014; Az. 13 O 102/14
GRUR - RR 2015,
Stichworte: Widerrufsbelehrung, Nahrungsergänzungsmittel