LG Bochum vom 6.8.2014; Az. 13 O 102/14 GRUR - RR 2015 -Widerrufsbelehrung muss Telefon – Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse enthalten, sofern vorhanden - Werberecht Anwälte

LG Bochum: Widerrufsbelehrung muss Telefon – Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse enthalten, sofern vorhanden

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Onlineshop für Nahrungsergänzungsmittel hatte in seiner Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer, keine Faxnummer und keine E-Mail-Adresse angegeben. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist jedoch vorgeschrieben, diese Informationen in der Widerrufsbelehrung anzugeben, damit der Kunde weiß, wo er den Vertrag gege-benenfalls widerrufen kann. Das LG Bochum führte aus, dass diese Daten anzu-geben seien, auch wenn sie nicht unmittelbar im Gesetz, sondern nur in der Muster-widerrufsbelehrung erwähnt werden. Der Verstoß gegen diese Verpflichtung sei auch keine „Bagatelle“.

 

 

 

LG Bochum vom 6.8.2014; Az. 13 O 102/14

 

GRUR - RR 2015,

 

Stichworte: Widerrufsbelehrung, Nahrungsergänzungsmittel


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