Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Nach einer Entscheidung des Anwaltsgerichts Köln stellt ein Pin-Up-Kalender für Rechtsanwälte eine unzulässige Werbemaßnahme dar. Die anwaltliche Werbung sei nur gestattet, soweit sie über die berufliche Tätigkeit sachlich unterrichte. Deswegen wurde die Werbeaktion eines Anwalts von dem Kölner Anwaltsgericht beanstandet. Der Anwalt hatte an Mandanten Pin-Up-Kalender mit dem Titel „Dream Girls 2014“ verschickt, auf deren Deckblatt zusätzlich der Name und Anschrift der Kanzlei aufgeführt war.
Anwaltsgericht Köln vom 15.12.2015, Az. 10 EV 490/14
Stichworte: Werbemaßnahmen, Unzulässig