Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Die Zusendung von Werbe-E-Mails ohne die Genehmigung des Empfängers ist wettbewerbsrechtlich nicht zulässig. Das AG Leipzig hat im Fall einer solchen unzulässigen Werbe E-Mail an einen Rechtsanwalt nun betont, dass ein Rechtsanwalt aus berufsrechtlichen Gründen seine E-Mails sorgfältig lesen müsse - und damit auch die Werbe E-Mails –, so dass Rechtsanwälte quasi gezwungen seien, alle eingehenden E-Mails, also auch die Spam Mails zu öffnen und zu lesen.
Im vorliegenden Fall sah das Amtsgericht auch keine Ausnahme für E-Mails für anwaltliche Fortbildungsmaßnahmen. Zwar seien Anwälte berufsrechtlich verpflichtet, sich zu fortzubilden, es sei aber jedem Rechtsanwalt unbenommen, wie und auf welche Weise er dies tue.
AG Leipzig vom 18.7.2014; Az. 107 C 2154/14
CR 2015, S. 53
Stichworte: Werbung, E-Mail