Titel, Doktor, akademischer Grad, Arzt - Werberecht Anwälte

OLG Frankfurt: "Dr. Chemie", der Heilpraktikerschule betreibt, muss darauf hinweisen, dass er kein Mediziner ist

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Der Chemiker Dr. J. betrieb eine Heilpraktikerschule unter seinem Namen und der Verwendung seines Titels. Das OLG Frankfurt hielt dies für irreführend und damit für unzulässig, weil  Interessenten an einer Ausbildung zum Heilpraktiker davon ausgingen, Dr. J sei  Arzt. Dies sei deswegen wichtig, weil ein Heilpraktiker über besondere  Kenntnisse in Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie des Menschen, in der allgemeinen Krankheitslehre, im Erkennen und Unterscheiden von  Volkskrankheiten, in der Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und der  Versorgung lebensbedrohlicher Zustände und Techniken der klinischen  Befunderhebung verfüge. Dies werde von Heilpraktikern bei der amtsärztlichen Überprüfung für die Zulassung verlangt. Ein Chemiker weise diese Kenntnisse nicht auf. Deswegen dürfe er auch nicht mit seinem Dr.-Titel ohne einen aufklärenden Zusatz für seine Heilpraktikerschule werben.

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.2.2013 - Az. 6 U 28/12

WRP 2013, 825

 

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