Fotoaufnahmen werden im Wesentlichen vom Urheberrechtsgesetz geschützt. Dieses aus dem Jahr 1965 stammende Gesetz schützt geistiges Eigentum wie Sprachwerke, Werke der Musik, Filmwerke etc.. In § 2 Abs. 1 Ziff. 5 sind ausdrücklich "Lichtbildwerke" genannt. Unter "Werken" im Sinne dieser Bestimmung versteht man sogenannte "persönlich geistige Schöpfungen". Aber nicht nur solche "Lichtbildwerke" sind vom Urheberrecht geschützt, sondern auch jegliche Lichtbilder sowie Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden.
Für den Schutz einer Fotografie kommt es somit nicht darauf an, ob sie künstlerisch besonders wertvoll ist oder nicht. Rechtlich sind die (künstlerisch wertvollen) Lichtbildwerke den (normalen) Fotografien gleichgestellt. Das Foto des Familienvaters von der Geburtstagsfeier ist also rechtlich in gleicher Weise wie eine Aufnahme eines berühmten Fotografen oder auch eine Werbefotografie geschützt. Da Lichtbilder Lichtbildwerken in ihrem Schutz gleichgestellt sind, kommt es auf die in der Praxis sicherlich meist sehr schwer zu entscheidende Frage, ob es sich um ein "Werk" handelt, nicht an. Das bedeutet, dass jedes von einer Person geschaffene Foto, gleich zu welchem Zweck und ungeachtet der Person diesen rechtlichen Schutz genießt.
Wer ist Urheber? Als Urheber wird diejenige Person bezeichnet, die es geschaffen hat und der deswegen die Rechte an einem Lichtbild zustehen. In der Regel ist dies der Fotograf, der die Szene gestaltet und die technischen Voraussetzungen für eine gelungene Aufnahme schafft. Wer den Auftrag dazu erteilt hat, spielt keine Rolle. Der Auftraggeber ist nicht Urheber, ihm stehen damit auch keine Rechte zu.
Wirken mehrere Personen an einer Aufnahme gestaltend mit, sind diese alle - zusammen - Urheber. Im Einzelfall kommt es für die Frage der Miturheberschaft darauf an, welchen Beitrag der Einzelne für eine Aufnahme geleistet hat. Für die Frage der Urheberschaft spielen allerdings nur gestalterische Beiträge eine Rolle.
Der Fotograf selbst, also derjenige, der den Auslöser bedient, dürfte auf jeden Fall Urheber sein. Ob dies aber auch der Inhaber einer Werbeagentur ist, der bei einer Aufnahme persönlich ständig anwesend ist und Anweisungen zur Gestaltung des Hintergrundes, zur Präsentation des abzulichtenden Produktes etc. erteilt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Im Zweifel wird man davon ausgehen müssen, dass der Fotograf- und Agenturinhaber in diesem Fall Miturheber sind. Dies bedeutet wiederum, dass beide Urheber gleichberechtigt sind und keiner ohne den anderen alleine über Rechte am Lichtbild entscheiden kann.
In einem von LG Stuttgart entschiedenen Fall wurde jedoch ausschließlich der Lichtbildner, also der Fotograf, als Urheber angesehen und dem mitgestaltenden Agenturinhaber trotz seines nicht unerheblichen Tatbeitrages kein Urheber- und auch kein Miturheberrecht zugebilligt. Allerdings ist diese Entscheidung nach Auffassung des Autors unzutreffend.
Was kann der Urheber verlangen? Der Urheber hat grundsätzlich das Recht, zu bestimmen, wie sein Werk, also das Lichtbild, verwendet wird. Er kann festlegen, ob und wo es vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt werden darf. Werden diese Rechte des Urhebers verletzt, etwa weil das Foto ohne seine Zustimmung veröffentlicht wurde, kann er dagegen mit rechtlichen Schritten vorgehen. Er kann einmal verlangen, dass die konkrete Form der Verwendung unterlassen wird, er kann weiter Schadenersatz für die unberechtigte Verwendung fordern und Auskunft darüber, in welchem Umfang und in welchen Medien das Foto veröffentlicht wurde.
Wie kann der Fotograf sein Urheberrecht verwerten? Der Urheber hat die Möglichkeit, seine Rechte an den Fotos dadurch zu verwerten, dass er Dritten das Recht zur Verwendung gegen Entgelt überträgt. Hier ist es für beide Parteien, den Käufer wie den Verkäufer, von großer Bedeutung, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten möglichst umfassend geregelt sind.
Geregelt werden sollte beispielsweise die Frage, wer Urheber bzw. Miturheber ist. Zwar unterliegt es nicht der Bestimmung der Parteien, dies festzulegen, doch kann eine derartige Klausel im Einzelfall von großer Bedeutung sein. Im Vertrag sollte auch auf die Frage eingegangen werden, in welcher Form das Foto nach der Verwendung zurückgegeben werden muss ( Negativ, Abzug, auf Datenträger ? ), es sollte geklärt werden, ob dem Käufer das Recht zugestanden ist, das Foto zu verändern, zu retuschieren, es ganz oder als Teil für andere Zwecke z.B. als Dekoration für einen Fernsehspot etc. zu verwenden.
Von großer Bedeutung ist es für den Urheber auch, festzulegen, für welche Zwecke eine Aufnahme verwendet werden darf. Das jeweilige Medium sollte genau angegeben werden. Die Erlaubnis zur Veröffentlichung eines Bildes in einer Zeitschrift berechtigt beispielsweise nicht zur Verwendung als Plakatvorlage. Die Erlaubnis zur Verwendung einer Aufnahme in einem Bildband berechtigt nicht zu ihrer Wiedergabe auf einer CD-Rom. Die Erlaubnis zur Veröffentlichung einer Aufnahme in der Zeitschrift "Der Feinschmecker" schließt die Verwendung des Bildes für eine Zeitungsbeilage für einen Möbelprospekt aus.
Aber nicht nur das Medium sollte festgelegt werden, in dem eine Aufnahme erscheinen darf, sondern auch Ort und Zeit. Der Urheber kann ohne weiteres die Verwendung einer Aufnahme nur für eine bestimmte Zeit oder nur für einen bestimmten Anlass vereinbaren. Genauso wichtig ist es aber, festzulegen, in welchem geographischen Bereich die Verwendung erlaubt wird. So darf der Erwerber der Rechte an einem Bild etwa das Bild nicht für eine im Ausland erscheinende Anzeige verwenden, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Auch hier gilt der Grundsatz, dass zugunsten des Urhebers von einer möglichst engen Übertragung der Nutzungsrechte auszugehen ist und somit bei Fehlen einer besonderen Vereinbarung die Übertragung der Nutzung auch im Ausland nicht beabsichtigt ist.
Es sollte in einem Vertrag weiter die Frage geregelt werden, ob der Urheber auf sein Recht verzichtet, stets als Urheber genannt zu werden. Es sollte hier auch geregelt werden, in welcher Weise und an welcher Stelle der Urhebervermerk anzubringen ist. Bei mehreren Aufnahmen kann dies in der Form eines Sammelbeleges erfolgen, bei Aufnahmen in Zeitungen kann ein genereller Hinweis im Impressum sinnvoll sein, im Einzelfall aber kann der Urheber auch völlig auf sein Recht zur Urheberbenennung verzichten. Ist diese Frage nicht geregelt, steht dem Urheber das Benennungsrecht zu, der Verwender muss gegebenenfalls nachträglich den Urhebervermerk anbringen oder sogar Schadenersatz leisten, weil er diesen Urhebervermerk nicht angebracht hat.
Checkliste:
Am Beispiel und in Form einer Checkliste sollen einige der rechtlichen Probleme erläutert werden:
1. Vertrag? (ein Vertrag sollte zwischen beiden Parteien auf jeden Fall geschlossen werden. Zwar sind auch mündlich geschlossene Verträge rechtlich wirksam, doch empfiehlt sich aus Beweisgründen auf jeden Fall die Schriftform)
a. Form:
(wurde kein schriftlicher Vertrag geschlossen, sollte man sich auf jeden Fall die Personen merken, die den Vertragsabschluss und möglichst auch die Einzelheiten des Vertrags gemerkt haben und dieses auch als Zeugen bestätigen können. Um auf diese Personen gegebenenfalls zurückgreifen zu können, sollte man sich deren Name und ihre Anschrift genau notieren).
b. Inhalt:
Nutzungsrechte übertragen
vom Urheber an Agentur:
von der Agentur an Kunden:
(Inhalt des Vertrages muss die Übertragung der Nutzungsrechte vom
Urheber an den Erwerber der Nutzungsrechte sein. Hier ist auf die "Rechtekette" zu achten. Da der Urheber immer nur eine natürliche Person - und keine juristische, also etwa eine GmbH sein kann -
muss etwa eine Werbeagentur diese Nutzungsrechte vom Fotografen erwerben und dies Nutzungsrechte dann an ihren Kunden weiterübertragen. Stimmt die Übertragung Urheber > Agentur nicht, kann
auch die Agentur an ihren Kunden die Rechte nicht wirksam weitergeben )
2. Was ist übertragen?
Umfang (räumlich)
(von entscheidender Bedeutung ist für beide Vertragsparteien der Umfang der Übertragung der Nutzungsrechte. Dieser sollte wiederum im Interesse beider Parteien möglichst genau bestimmt werden. Ein Gericht wird dann anhand der Umstände ermitteln in welchem Umfang die Übertragung gewollt war. Wird keine ausreichende Regelung über den Umfang der Übertragung der Nutzungsrechte getroffen bzw. lässt sich diese nicht ermitteln, werden die Gerichte von einem möglichst engen Umfang ausgehen. Im Idealfall fügen die Parteien ihrem Vertrag eine Karte über die geographischen Bereiche als Anlage bei, in denen die Nutzung erlaubt sein soll )
Umfang (zeitlich)
(Auch über den zeitlichen Nutzungsumfang sollte gesprochen werden. Die Dauer
ist in das Belieben der Parteien gelegt. Eine saisonale Nutzung ( z.B. für die Frühjahrkollektion ) kommt ebenso in Betracht wie die ereignisbezogene ( z.B. für die Sportartikelmesse Frühjahr
1999 )
3. Umfang (Medien)
(auch die Medien, in denen Die Aufnahme eingesetzt werden soll, sollten festgelegt werden. Wird darüber keine Regelung getroffen, bedeutet dies für den Erwerber, dass er die Aufnahme nicht für Zwecke einsetzen darf, die während der mündlichen Verhandlungen nicht erwähnt wurden, es sei denn dass sich dies aus den Umständen ergibt. Da auch hier die Gerichte im Zweifel eine enge Auslegung vornehmen werden, bedeutet dies für den Kunden, dass er für jede zusätzliche nicht klare Nutzung damit rechnen muss, dass ihm der Urheber die Nutzung untersagen und - ein zusätzliches - Entgelt dafür verlangen kann)
4. Bei Abbildung von Personen
5. Umgestaltungs-/Bearbeitungsrecht?
(der Erwerb des Nutzungsrechtes, also des Rechtes, das Bild zu verwenden, bedeutet nur das Recht zur Nutzung im Verhältnis 1:1. Jede Änderung oder Umgestaltung, wohl auch die Speicherung auf Datenträger bedarf der Zustimmung des Urhebers)
6. Urheberbennungsrecht
7. Recht zur Weiterübertragung
Was und wen darf man fotografieren ? Bei der Anfertigung von Fotoaufnahmen stellt sich für den Fotografen eine Reihe von rechtlichen Fragen wie zum Beispiel: Darf man als Fotograf alles und jeden aufnehmen ? Ist die Abbildung von Personen nur mit deren Einwilligung zulässig ? Muss für die Aufnahme eines Hauses der Eigentümer um Erlaubnis gefragt werden?
Der rechtliche Hintergrund ist bei der Abbildung von Personen das im "Kunst- und Urheberrechtsgesetz" ( KUG ) niedergelegte "Recht am eigenen Bild" als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ) geben auch Antwort auf die Frage, ob und gegebenenfalls wie viel dem zu Unrecht Abgebildeten eine Entschädigung "zusteht". Zu trennen von dem "Recht am eigenen Bild" ist auch das Recht des Fotografen als Urheber.
Die Abbildung von Personen: Jeder Mensch hat das Recht an seinem eigenen Bild. Das bedeutet, dass niemand ohne seine Einwilligung eine Aufnahme von ihm anfertigen darf, gleichgültig ob mit dem Pinsel, der Foto - oder der Filmkamera. Sogar die Abbildung einer Totenmaske oder auf einer Medaille ist aus diesem Grunde nicht ohne weiteres möglich.
Erkennbarkeit des Abgebildeten: Voraussetzung dafür ist allerdings die Erkennbarkeit einer Person auf einer Abbildung. Sie muss an ihren Gesichtszügen, an ihrer Statur, ihrer Haltung, ihrem Haarschnitt oder ihrer Kleidung erkennbar sein. Auch ein Schnurrbart kann zur Erkennbarkeit beitragen ebenso wie mit einer Person verbundene Utensilien ( z.B. Melone und Stöckchen von Charlie Chaplin ). Auch ein Fußballtorwart - von hinten im Tor stehend aufgenommen - kann "erkennbar" sein, ebenso ein Reiter an seinem Pferd.
Die Zahl derjenigen, für die die abgebildete Person erkennbar ist, muss nicht groß sein. Es genügt, dass für einen kleinen Bekanntenkreis die Identifizierung möglich ist. An der Identifizierbarkeit ändert natürlich auch ein schmaler schwarzer Balken über den Augen der dargestellten Person nichts.
Auch Doubles, die eine Abbildung einer Person sein sollen, reichen für die Erkennbarkeit aus. Deswegen sind auch Karikaturen einer Person von ihrem Recht am eigenen Bild erfasst. Dieses Recht geht aber wiederum nicht soweit, dass eine Person die Abbildung einer anderen, ihr täuschend ähnlich sehenden Person verbieten könnte, solange diese nicht bewusst als Double eingesetzt wird.
Abbildung und Verwendung der Abbildung: Eine Abbildung ist nur mit Einwilligung des Abgebildeten erlaubt. Die Abbildung muss ausdrücklich oder stillschweigend erteilt worden sein. Aus Beweisgründen empfiehlt sich allerdings auf jeden Fall eine schriftliche und vom Abgebildeten unterzeichnete Einverständniserklärung, die auch über den Umfang und die Art der geplanten Verwendung der Aufnahme aufklären sollte. Es ist weiter sinnvoll, den Abgebildeten für eine gewisse Zeit an seine Erklärung zu binden, damit er sich davon nicht ohne weiteres wieder lösen kann. Wurde der Abgebildete für die Aufnahme in irgendeiner Form entlohnt, ist dies ein Indiz für sein Einverständnis mit der Abbildung, etwa wenn ein Fotograf für Modeaufnahmen für ein Plakat den abgebildeten Kindern die Kleidungsstücke des Herstellers überlassen hat, für den die Aufnahmen gemacht wurden. Allerdings bleiben Umfang und Dauer der Erlaubnis ohne eine schriftliche Vereinbarung trotz der Bezahlung offen und die Situation für den Fotografen damit rechtlich unsicher. Auch nach dem Tod der abgebildeten Person ist 10 Jahre lang das Einverständnis der Angehörigen mit der Verwendung der Aufnahme notwendig.
Eine schriftliche Einverständniserklärung mit der Information über den Verwendungszweck ist zu empfehlen, allein auch deswegen, weil die Erlaubnis für eine Abbildung und ihre Verwendung nicht für Zwecke im vereinbarten Umfang verwendet werden darf, wenn sich dieser nicht eindeutig aus den Umständen ergibt. Wer etwa die Verwendung eines Nacktfotos in einem Schulbuch erlaubte, hat damit keineswegs auch sein Einverständnis mit der späteren Verwendung dieser Aufnahme im Fernsehen erteilt. Ein Einverständnis mit der Verwendung einer Aufnahme als Titelbild erlaubt nicht ohne weiteres dessen Verwendung auf einem Plakat.
Abbildung Minderjähriger: Die Verwendung von Aufnahmen Minderjähriger wirft eine Reihe besonderer Fragen auf. Hier ist zu unterscheiden zwischen geschäftsunfähigen und beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen. Die Verwendung einer Aufnahme eines geschäftsunfähigen Kindes, das das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist nur mit der Einwilligung der gesetzlichen Vertretung gewährleistet. Bei - beschränkt geschäftsfähigen -. Minderjährigen vom 7. zum 18. Lebensjahr ist das Einverständnis der Eltern nicht erforderlich, wenn das Kind die erforderliche "Einsichtsfähigkeit" besitzt. Da diese sehr schwer festzustellen ist, empfiehlt sich auch hier aus Gründen der Sicherheit, das Einverständnis der Eltern einzuholen.
Folgen bei fehlendem Einverständnis: Ist eine abgebildete Person mit der Abbildung und der Veröffentlichung der Aufnahme nicht einverstanden, kann sie Unterlassung der Verwendung dieser Aufnahmen verlangen. Darüberhinaus steht ihr ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Allerdings dürfte es an einem Schaden fehlen, wenn die Aufnahmen zwar gemacht, aber nicht weiter verwendet, etwa veröffentlicht wurden.
Wurden die Aufnahmen dagegen veröffentlicht, kann die Geltendmachung erfolgreich sein. Die Höhe eines Schadensanspruches hängt allerdings von den Umständen des einzelnen Falles ab. Die Art und Weise der Aufnahme, das Umfeld der veröffentlichten Aufnahme, die Auflagenhöhe des Mediums, in dem die Veröffentlichung erfolgte etc. können dabei eine Rolle spielen.
Die Bild-Agentur: Eine Bild - Agentur hat sich zu vergewissern, dass die Einwilligung des Abgebildeten auch Dauer, Zweck und Umfang der geplanten Verbreitung umfasst. Tut sie das nicht oder nicht umfassend, trifft sie der Vorwurf der Vertragsverletzung und sie muss unter Umständen dafür aufkommen, wenn der Abgebildete Schadensersatz verlangt, weil er mit Umfang, Art oder dem Zweck der Verwendung seiner Abbildung nicht einverstanden war.
Person der Zeitgeschichte: Handelt es sich bei der abgebildeten Person um eine "Person der Zeitgeschichte", dann ist zu ihrer Abbildung die Einwilligung nicht erforderlich, wenn die Berichterstattung über sie im öffentlichen Interesse liegt. Es gibt "absolute" und "relative" Personen der Zeitgeschichte. Eine "absolute" Person der Zeitgeschichte ist etwa der amtierende Bundeskanzler, eine "relative" der Gewinner des Frühlingspreises beim Wettbewerb des örtlichen Kleingärtnervereins. Auch Familienangehörige von "absoluten" Personen der Zeitgeschichte können unter Umständen als "relative" Personen der Zeigeschichte ohne Erlaubnis abgebildet werden.
Das Recht zur Verwendung von Abbildungen von Personen der Zeitgeschichte berechtigt allerdings nicht zur Verwendung dieser Aufnahmen zu Werbezwecken oder in kompromittierender, sachlich nicht gebotener Form.
Personen als Beiwerk: Wenn Personen Beiwerk neben Landschaften oder sonstiger Örtlichkeit sind, bedarf es zu ihrer Abbildung nicht ihrer Erlaubnis. Sie sind dann "Beiwerk", wenn man sie ohne weiteres weglassen könnte, ohne dass dadurch der Gesamteindruck des Bildes geändert werden würde. Werden die Personen allerdings aus dem Bild herausgeschnitten oder herausvergrößert, dann darf ihr Bildnis wiederum nicht ohne ihre Erlaubnis verwendet werden.
Versammlungen: Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, dürfen ebenfalls ohne Genehmigung der abgebildeten Personen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass bei diesen Bildern zum Beispiel von Trachtenzügen, Demonstrationen und ähnlichen Vorgängen in der Öffentlichkeit das Geschehen als solches und nicht die abgebildete Person im Vordergrund steht. Anders ist dies aber, wenn einzelne Personen aus einer derartigen Versammlung fotografisch "herausgegriffen" und in einer Vergrößerung einzeln dargestellt werden.
Motive: Werke, die sich - bleibend - an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, dürfen fotografiert oder gefilmt und die Aufnahmen auch veröffentlicht und der Film gezeigt werden ( § 59 UrhG ). Das gilt für Werke der bildenden Künste wie Denkmäler, Plastiken, Brunnen, Fassaden, Baukunst. Allerdings erstreckt sich dieses Recht nur auf die äußere Ansicht.
Das Recht bezieht sich auf alles, was von der Straße aus sichtbar ist und ein Benutzer von einem der Allgemeinheit zugänglichen Ort (auch von zugänglichen Privatwegen) ohne besondere Hilfsmittel (Flugzeug, Fernglas, Leiter) wahrnehmen kann.
Da ein von öffentlichen Straßen oder Plätzen aus aufgenommenes Objekt sich bleibend an dieser Stelle befinden muss, fiel der verhüllte Reichstag nicht unter diese Ausnahme und konnte deswegen nicht von jedermann fotografiert und seine Abbildungen verwendet werden. Auch Schneeplastiken oder Graffiti gelten in diesem Sinne als "bleibend" von ihrer Bestimmung her, auch wenn die Schneeplastik schmilzt und die Graffiti von einer Reinigungskolonne schnell wieder beseitigt werden. Nicht "bleibend" dagegen sind von ihrer Bestimmung her Gegenstände, die etwa in einem Schaufenster ausgestellt sind.
Tiere: Tiere werden nach deutschem Recht als "Sachen" behandelt, die in der Verfügungsgewalt ihrer Eigentümer stehen und selbst keine Rechte haben. Das bedeutet auch, dass für die Anfertigung und Verwendung von Tieraufnahmen grundsätzlich die Zustimmung ihrer Eigentümer notwendig ist, sofern es solche gibt. In der Regel dürfte es bei der Verwendung von Tieraufnahmen mit den Eigentümern nur wenig Probleme geben, es sei denn, es würde sich um ganz besondere Tiere handeln, wie ein sehr erfolgreiches Rennpferd oder um "Kommissar Rex".
Portraitaufnahmen: Wer ein Bild von sich hat anfertigen lassen, darf es veröffentlichen und vervielfältigen und die Vervielfältigungen auch unentgeltlich verbreiten. Dieses Recht steht nach dem Tode des Abgebildeten auch seinen Angehörigen zu, also dem Ehegatten und den Kindern und - wenn diese nicht mehr leben - den Eltern der abgebildeten Person. Der Fotograf als Urheber kann sich dagegen nicht zur Wehr setzen.
Bilder aus der Luft: Die lange Zeit im Luftverkehrsgesetz enthaltene Bestimmung, dass für die Anfertigung von Luftaufnahmen und ihre Veröffentlichung die Genehmigung der zuständigen Luftverkehrsbehörde nötig ist, wurde im Jahr 1990 ersatzlos gestrichen. Aufnahmen aus der Luft unterliegen daher nunmehr den allgemeinen, hier geschilderten Beschränkungen.
Ausland: Die Zulässigkeit von Aufnahmen von im Ausland befindlichen Motiven, Personen, Bauwerken richtet sich nach dem Recht des Landes, in dem das Motiv aufgenommen wurde. Da es hier sehr weitreichende internationale Abkommen gibt - nicht nur auf der Ebene der Europäischen Union - , ist bei der Verwendung von im Ausland aufgenommenen Motiven auch im Inland auf jeden Fall Vorsicht geboten. Umgekehrt ist deswegen auch die Verwendung von im Inland aufgenommenen Motiven im Ausland nicht ohne weiteres möglich.
Urteile:
http://www.absatzwirtschaft.de/content/der-fotograf-und-sein-urheberrecht;38352
© Dr. Peter Schotthöfer