OLG Frankfurt: Vertragsstrafe, weil keine Löschung im Cache?

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Eine Kirchengemeinde hatte wegen unerlaubter Verwendung eines Lichtbildes eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung abgegeben, wurde aber dennoch auf Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe von 5100 € verklagt, weil das beanstandete Lichtbild sich noch im Cache befand und deswegen noch immer von Internetnutzern gefunden werden konnte.

 

 

 

Das OLG Frankfurt entschied, dass die Kirchengemeinde an dem Verstoß kein Verschulden treffe und sie deswegen zur Zahlung der Vertragsstrafe nicht verpflichtet sei. Denn der durchschnittlich versierte Internetnutzer habe keine Kenntnis davon, dass Informationen, die bei einem Aufruf der aktuellen Suchergebnisse der Suchmaschine Google nicht aufgezeigt, aber früher vorhanden gewesen waren, weiterhin als Abbild des früheren Standes einer Website „im Cache“ gespeichert seien. Im „Archiv“, also im Cache werde ein interessierter Nutzer regelmäßig nicht suchen.

 

 

 

OLG Frankfurt am Main vom 12.2.2019; Az. 11 U 156/17

 

 

 

Stichworte: Vertragsstrafe


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