BFH: Abmahnkosten umsatzsteuerpflichtig

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Bei Verletzungen des Urheberrechtes kann der Urheber den Rechtsverletzer durch einen Rechtsanwalt kostenpflichtig abmahnen und zur Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz auffordern lassen. Die von den abgemahnten Rechtsverletzern erlangten Gebühren sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) umsatz-steuerpflichtig. Das bedeutet, dass der Auftraggeber einer Abmahnung wegen einer Urheber– oder Wettbewerbsrechtsverletzung für den Betrag Umsatzsteuer bezahlen muss, den er von den Abgemahnten erhält.

 

 

 

BFH vom 13.2.2019; Az. XI R 1/17

 

JurPC vom 4.6.2019

 

Stichworte: Abmahnung, Gebühren


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