OLG München: Angabe wesentlicher Eigenschaften bei Onlineshop

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Onlineshop muss die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Produkte unmittelbar vor der Bestellung zur Verfügung stellen. Es reicht nicht, wenn sich auf der Website, nicht aber auf der Bestellabschlussseite ein Link befindet, der zu den wesentlichen Produktinformationen führt.

 

 

 

Die Informationen müssen auf der Seite zur Verfügung gestellt werden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt. Keinesfalls genügt es, wenn die Informatio-nen erst über einen gesonderten Link erreichbar und nur einem gesondert herunter zu ladenden Dokument entnehmbar sind. Verbraucher müssen bei Fernabsatz-verträgen in der Lage sein, die Hauptbestandteile des Vertrages vor Abgabe ihrer Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen.

 

 

 

OLG München vom 31.1.2019; Az. 29 U 1582/18

 

Stichworte: Onlineshop, Informationen


Rechtsanwälte für Werberecht

RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)

 

Dr. Schotthöfer & Steiner*

Rechts- und Fachanwaltskanzlei

 

Gesellschafter und Geschäftsführer:

Florian Steiner

Sebastian Chrobok

 

Freier Mitarbeiter:

*Dr. Peter Schotthöfer

(am 1.1.2023 aus der Sozietät ausgeschieden)

 

Reitmorstr. 50

80538 München

kanzlei@schotthoefer.de
Tel.: 089 - 890 41 60 10

Fax: 089 - 890 41 60 16

wie Werberecht

 

wie Markenrecht

 

wie Urheberrecht

wie Designrecht