BGH: Zur Kunst am Bauwerk

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

An einem öffentlichen Gebäude in Mannheim war untrennbar eine Rauminstallation angebracht worden. Der Eigentümer wollte dann das Gebäude so verändern, dass das Kunstwerk vernichtet würde. Dagegen wehrte sich die Künstlerin, die verlangte, dass das Gebäude nicht abgerissen werden dürfe und ihr Kunstwerk erhalten bleiben müsse.

 

Der BGH war der Meinung, dass nach § 14 Urheberrechtsgesetz eine „Beeinträchtigung“ eines urheberrechtlich geschützten Werkes auch in der gesamten Vernichtung des Werkes zu sehen sei. Entscheidend sei eine Abwägung der Interessen des Ur­hebers mit denen des Eigentümers des Gebäudes. Im vorliegenden Fall falle diese Entscheidung zum Nachteil der Urheberin aus, das Gebäude dürfte also verändert und das Kunstwerk damit vernichtet werden.

 

BGH vom 31.12.2019 - Az. I ZR 98/17

 

Stichworte: Urheberpersönlichkeitsrecht, Kunstwerk, Veränderung


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