KG Berlin: Abkürzung „gew.“ für Immobilienanzeige zu wenig

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Eine Immobilienanzeige enthielt die Abkürzung „gew.“ als Hinweis darauf, dass es sich um ein Maklerangebot handelt. Das Landgericht Berlin untersagte die Veröffent­lichung von Immobilienanzeigen „ohne ausdrücklich auf die Gewerblichkeit der An­zeige hinzuweisen“.   Das Kammergericht (KG) bestätigte diese Auffassung und stellte fest, dass es nicht ausreiche, weil die Abkürzung „gew.“für den Begriff „ge­werblich“ nicht allgemein bekannt sei.

 

 

 

KG Berlin vom 29.01.2019; 5 W 167/18

 

Vorinstanz: LG Berlin vom 19.06.2018 – 16 O 38/16

 

WRP 2019, S. 635

 

Stichworte: Immobilienanzeige, Marklerangebot


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