BGH vom 18.3.2012; Az. IK ZTR 65/12 WRP 2014, S. 559 -„Diplomiert“ ohne Studium zulässig, „“Dipl.“ dagegen nicht - Werberecht Anwälte

BGH: „Diplomiert“ ohne Studium zulässig, „“Dipl.“ dagegen nicht

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Der Zusatz „Diplom“ oder abgekürzt “Dipl.“ in Verbindung mit einer Berufsbezeich-nung kennzeichnet, dass sein Träger ein akademisches Studium vollendet hat. Bei nichtakademischen Berufen wird die Führung dieser Bezeichnung deswegen als irreführend angesehen. Der BGH hat nun in einer Entscheidung zwischen der adjektivischen Verwendung des Begriffs „Diplom“, also „diplomiert“ und der Bezeichnung „Diplom“ (sehr „feinsinnig“) unterschieden. Die Verwendung des Adjektivs  „diplomiert“ sei unüblich und werde von den angesprochenen Verkehrskreise nicht als Hinweis auf ein vollendetes akademisches Studium verstanden. Kurz: die diplomierte Legasthenie-und Dyskalkulie“ Trainerin ist zulässig, die „Dipl. Legasthenie-und Dyskalkulie“ Trainerin dagegen nicht.

 

 

 

BGH vom 18.3.2012; Az. IK ZTR 65/12
WRP 2014, S. 559

 

Stichworte: Berufsbezeichnung, Zulässigkeit


Nach oben Standard Ansicht