OLG Frankfurt: Wie muss Einverständnis mit Cookies gestaltet werden?

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Cookies sind kleine Programme, die dem Inhaber einer Website zeigen, woran ein Besucher Interesse hatte. Der Besucher muss vorher sein Einverständnis mit der Verwendung von Cookies erteilt haben. Dieses Einverständnis wird vom Betreiber der Website meist in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen eingeholt, in denen sich die Klausel findet, dass der Besucher der Website mit Cookies einverstanden ist. Deswegen sind nach Auffassung des OLG Frankfurt Cookies an den Anforderungen des AGB-Gesetzes zu messen. Dies könne durch eine vorformulierte Erklärung geschehen, der der Nutzer durch Entfernen eines voreingestellten Häkchens wider-sprechen kann, indem er dieses Häkchen entfernt. Auf die Möglichkeit, das Häkchen  zu entfernen, müsse er nicht hingewiesen werden, da dies heutzutage allgemein bekannt sei. Allerdings müsse die Funktion der Cookies entsprechend erläutert werden. Dazu gehöre die Darstellung der Zusammenhänge bei Nutzung von Cookies, nicht dagegen die Identität von Dritten, die aufgrund der Einwilligung auf diese Cookies zurückgreifen können. Auch reiche es aus, wenn die erforderlichen Informationen in einem verlinkten Textteil erteilt würden.

 

 

 

OLG Frankfurt vom 17.12.2015; Az. 6 U 30/15

 

CR 2016, S. 256

 

Stichworte: Cookies, Funktion


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