OLG Frankfurt: Vertrag über Adressdatenkauf wegen fehlender Einwilligung unwirksam
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
![](https://image.jimcdn.com/app/cms/image/transf/none/path/sc77e7baf9e19f6e5/image/i0bdb14a95895d449/version/1543354090/image.jpg)
Ein Unternehmen hatte von einem Adresshändler Adressen im Wert von 15.000 Euro zum Zweck der Werbung per E-Mail erworben. Allerdings lag die Einwilligung der Zielpersonen mit der Werbung per E-Mail nicht vor. Das OLG Frankfurt hielt deswegen den gesamten Vertrag über den Erwerb dieser E-Mail-Adressen für unwirksam.
OLG Frankfurt vom 24.1. 2018; Az. 13 U 165/16
Stichworte: Werbung, E-Mail, Adresskauf, Einwilligung, Adressdatenkaufvertrag unwirksam