OLG Dresden: Auskunft bei unzulässiger E-Mail-Werbung
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Wer eine Abmahnung wegen unzulässiger Werbung per E-Mail erhalten hat, muss in der Regel auch Auskunft darüber geben, an wen er wann derartige E-Mails versandt hat. Allerdings erstreckt sich der Auskunftsanspruch nach Auffassung des OLG Dresden nicht darauf, ob der Werbende auch andere Marktteilnehmer durch ähnliche Handlungen, sei es im Geschäft geschäftlichen oder im privaten Bereich beeinträchtigt hat.
OLG Dresden vom 20.6.2017; Az. 14 U 50/17
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GRUR-RR 2018, 27
Stichworte: Verbotene E-Mail-Werbung, Auskunft, Umfang