BPatG: Ortsname „Ney“ – ausnahmsweise – als Marke schützbar

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ortsnamen können in aller Regel nicht als Marke angemeldet werden, da sie zum Allgemeingut gehören und deswegen freihaltebedürftig sind. Eine Hotelgesellschaft hatte den Ortsnamen „Ney“ als Marke für verschiedene Klassen angemeldet. Das Bundespatentgericht stellte nun fest, dass geographische Herkunftsangaben wie ein Ortsname grundsätzlich freihaltebedürftig seien. Der in Rheinland-Pfalz gelegene Ort „Ney“ umfasse aber nicht einmal 400 Einwohner und erstrecke sich über eine Gesamtfläche von nur 6,16 km², von denen 2,29 km² mit Wald bedeckt sein. Ein Gewerbegebiet gebe es nicht, eine künftige Ausweisung eines solchen Gewerbegebiets sei nicht bekannt. Es gebe lediglich zwei Betriebe, nämlich eine Wirtshauspension und eine Ferienwohnungsvermittlung, die die Namen der Ortschaft allerdings nicht verwendeten. Die Gefahr der Verwechselung bestehe daher nicht. Deswegen könne „Ney“ als Marke ausnahmsweise eingetragen werden.

 

BPatG, Urteil vom 19.11.2012 - Az. 27 W 571/11

IPRB 2013, 25

 

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