Schonfrist

Ist eine Marke eingetragen, muss sie nach Ablauf von fünf Jahren auch benutzt werden. Diese fünf Jahre werden als „Schonfrist“ bezeichnet, in der der Inhaber der Marke auch Schutz genießt, obwohl er die Marke nicht verwendet. Er kann also gegen kollidierende, jüngere Marken aufgrund seiner eigenen, noch nicht benutzten Marke vorgehen. Auch in dieser Zeit sollte schon überwacht werden, ob ähnliche oder gar identische Marken angemeldet werden oder jüngere (also später angemeldete) Marken, die schon eingetragen sind, auf dem Markt auftauchen. Wird eine Marke nach Ablauf der Schonfrist nicht benutzt, kann sie gelöscht werden.

 

Schonfrist, Markenschonfrist, Benutzungsschonfrist


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RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
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Dr. Schotthöfer & Steiner*

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Sebastian Chrobok

 

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*Dr. Peter Schotthöfer

(am 1.1.2023 aus der Sozietät ausgeschieden)

 

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