BGH: Makler müssen in Anzeigen Energieverbrauch angeben

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt vor, dass in der Werbung für Immobi­lien Angaben zu Art des Energieausweises, zum Energieträger, zum Baujahr oder Energieeffizienzklasse gemacht werden. Diese Verpflichtung betrifft in erster Linie den Eigentümer der Immobilie, ob sie auch den Makler verpflichtet, dazu gab es bisher mehrere unterschiedliche Urteile verschiedener deutscher Landgerichte.

 Der BGH hat diese Frage nun abschließend entschieden. Zwar könne § 16 a EnEV nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Verpflichtung auch den Makler treffe. Allerdings werbe ein Makler irreführend, wenn er in seiner Anzeige diese Informatio­nen nicht angebe. Dies ergebe sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbe­werb.

Für Makler bedeutet dies, dass auch sie in Anzeigen für Kundenobjekte diese Anga­ben aufnehmen müssen. Ob sie dazu nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) oder nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verpflichtet sind, wird ihnen allerdings gleichgültig sein.

 

BGH vom 5.10.2017 - Az. I ZR 22/16, I ZR 232/16, I ZR 4/17

Stichworte: Energiesparverordnung, § 16a EnEV, § 5a UWG, Immobilenanzeige, Makler, Angaben


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