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Wettbewerbsverbote

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Gesetzliches Wettbewerbsverbot für Handeslsvertreter

Das Handelsgesetzbuch sieht ein Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter vor.

Vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot wird jede Tätigkeit erfasst, die geeignet ist, die Interessen des Unternehmes zu beeinträchtigten.

Voraussetzung ist eine
Wettbewerbssituation.
Eine solche wird angenommen bei einem überschneidenden Kundenkreis, aber auch bei Gleichartigkeit der Waren nach Preis und Qualität - aus Sicht der Kunden. Es reicht bereits die Gefahr der Abwanderung von Kunden.

Das gesetzliche Wettbewerbsverbot greift während der Vertragszeit.

Ein Wettbewerbsverbot nach Vertragsende bedarf einer besonderen
Wettbewerbsabrede.

Umgehung eines Wettbewerbsverbots


Die Umgehung des Wettbewerbsverbots etwa durch Vorschieben der Ehefrau steht einem Verstoß gleich.

Allerdings muss sich der Handelsvertreter eine selbständige Vertretung seiner Ehefrau für einen Konkurrenzunternehmen nicht ohne weiteres zurechnen lassen.

Jedenfalls müsste dann der Handelsvertreter dafür sorgen, das zwischen seinem Betrieb und dem der Ehefrau eine organisatorische und informationelle Trennung besteht.

Ein gemeinsamer Telfonanschluss gilt beispielsweise bereits als schädlich.

Folgen des Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot


Die Verletzung des Wettbewerbsverbots macht schadensersatzpflichtig.

Der Handelsvertreter braucht aber nicht den durch den Verstoß erzielten Gewinn herauszugeben (sofern er selbständiger Gewerbetreibender ist - anders bei Unselbständigkeit).

Allerdings wird Auskunft geschuldet über unzulässigerweise an einen Konkurrenten vermittelten Geschäfte, auch mit Neukunden, nicht aber über den dabei erwirtschafteten Verdienst.

Erstattungsfähig wäre der Gewinn, den das Unternehmen hätte, wenn der Vertreter das Geschäft nicht mit der Konkurrenz gemacht hätte.

Vertragliches Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung


Ein
Wettbewerbsverbot kann auch vertraglich vereinbart werden.

Häfuig werden
nachvertragliche Wettbewerbsverbot vereinbart.

Dabei gibt es
Kundenschutzklauseln, nach denen der Kontakt zu bestimmten Kunden untersagt ist und umfassende Werttbewersverbote.

Bei einem
umfassenden Wettbewerbsverbot wird eine bestimmte Tätigkeit inerhalb einer Branche untersagt. Das Verbot muss räumlich, gegenständlich und zeitlich begrenzt sein, damit es wirksam vereinbart werden kann.
Eine zeitliche Begrenzung kann besipeilesweise für 2 Jahre vereinbart werden.

Die Eingehung einer
Wettbewerbsvereinbarung muss nicht umsonst erfolgen. Üblich ist eine Entschdüigung von ca. 50 % der letztjährigen Vergütung (Karenzentschädigung).




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