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Werbung mit Testergebnissen

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Werbeformen - Werbung mit Testergebnissen


Testen ist in Mode gekommen und der Verbraucher richtet sich nach nach diesen Testergebnissen.
Die
Stiftung Warentest mit den Zeitschriften "test" und "Finanztest" ist bekannt.

Ein Unternehmer, dessen Produkte nicht richtig getestet wurden, kann sich gegen den Tester wenden und Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen.
Aber die Hürden sind hoch, wie die folgende Pressemeldung des Berliner Landgerichts zur Gesichtscreme "Uschi Glas" deutlich macht.

Das Landgericht Berlin urteilte:
Stiftung Warentest muss der Herstellerfirma der „Uschi Glas Hautnah Face Cream“ keinen Schadensersatz leisten und darf den umstrittenen Testbericht weiterhin verbreiten.

Die Stiftung veröffentlichte in der April-Ausgabe des Jahres 2004 der von ihr herausgegebenen Zeitschrift „test“ und in der Zeitschrift „test SPEZIAL Kosmetik“ eine Untersuchung über Gesichtscreme im Versandhandel.
Darunter war auch der „Uschi Glas Hautnah Face Cream“, die von der Klägerin hergestellt und mit „mangelhaft“ bewertet worden war.
Die Klägerin sah in dem Testbericht und den zugrunde liegenden Tests einen Eingriff in ihren Gewerbebetrieb wegen der Art und Weise der Tests und der unreflektierten Übernahme der Ergebnisse in den Artikel.

Das Gericht befand, dass der Klägerin ein Unterlassungsanspruch wegen der im Testheft beanstandeten Aussagen nicht zustehe, denn der veröffentlichte vergleichende Warentest beeinträchtige die Klägerin nicht unzulässig in ihren Rechten. Die Stiftung Warentest habe glaubhaft nachweisen können, dass dem Testbericht keine bewussten Fehlurteile und Verzerrungen, insbesondere keine bewusst unrichtigen Angaben und keine bewusst einseitige Auswahl der zum Vergleich gestellten Creams zugrunde lag.
Die angewandten Prüfmethoden hätten den aufgestellten Prüfungsrichtlinien entsprochen.
Auch wären die Testpersonen für alle Produkte vergleichbar und eine fehlende Neutralität des Testinstituts nicht ersichtlich.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Gegen das Urteil des Landgerichts Berlin kann Berufung zum Kammergericht innerhalb eines Monats eingelegt werden.

Mit Testergebnissen werben


Aber auch bei der
Werbung mit Testergebnissen sollte auf die Art und Weise der Werbung geachtet werden. Zum Beispiel ist die Werbung dann unzulässig, wenn die Fundstelle der Veröffentlichung nicht angegeben wird. Bei älteren Testergebnissen ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung kenntlich zu machen.

Stiftung Warentest selbst gibt einige Hinweise, wie mit den Testergebnissen geworben werden soll.
Vorsicht mit der Werbung mit Testergebnissen

Ein
Online-Händler im Internetversand hat für einen PC-Drucker mit dessen Bewertung durch Fachzeitschriften geworben, so auch mit der Angabe „FACTS – gut.
Nicht angegeben wurde jedoch, in welcher Ausgabe der Fachzeitschrift FACTS die Bewertung erschienen war.
Der Händler wurde abgemahnt und sollte diese Werbung künftig unterlassen.

Ist diese Werbung unlauter?

Das Oberlandesgericht Hamburg (Az: 3 U 240/06 - Beschluss vom 15. Januar 2007) meint die Werbung sei unlauter:
Die Werbung sei als Werbung mit Testergebnissen einer Fachzeitschrift ohne ordnungsgemäße Fundstellenangaben nach § 3 UWG unlauter, da es den an dem Test Interessierten nicht nur unerheblich erschwert wird, sich den Test zu beschaffen.

Gerne beraten wir Sie.


Rechtsanwalt: Werbe- und Wettbewerbsrecht, rechtssicher werben! | kanzlei@gutjur.de

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