BGH: “Du“ in der Werbung spricht für direkten Kaufappell

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

In einem kostenlos erhältlichen Fantasierollenspiel gab es gegeneinander kämpfende Figuren. Der Hersteller des Spiels bot – kostenpflichtig – Zusatzausrüstungen für die im Spiel agierenden Figuren an. Dafür warb er mit Ausdrücken wie „Kauf Dir..“, „Hol Dir…“, „Schnapp Dir..“ etc.. Ein Verbraucherverein störte sich daran und klagte auf Unterlassung, weil die Aufforderung ein direkt an Kinder gerichteter Kaufappell sei. Der BGH teilte diese Auffassung. Würden in der Werbung durchgängig sprachlich die zweite Person Singular und kindertypische Begrifflichkeiten verwendet, handele es sich um die unerlaubte unmittelbare Ansprache von Kindern, wobei der Begriff „Kinder“ im Sinne von „Minderjährigen“ zu verstehen sei.

 

BGH, Urteil vom 17.7.2013 - Az. I ZR 34/12

K&R 2014, 196

 

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Stichworte: Werbung, Kinder, Du, direkter Kaufappell


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