Werberecht - unlauterer Wettbewerb
Das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb formuliert in § 3 UWG:
"Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig."
Von dieser Generalklausel haben sich typische Fallgruppen entwickelt, bei denen eine unlautere Wettbewerbshandlung vorliegen kann.
Wer wirbt, muss aufpassen!
Fallgruppen unlauterer Werbung
- Ausgabe wertvoller Werbematerialen an Vertreiber
- Werbegeschenke
- Vorspannwerbung
- Kopplungsangebot
- Kostenlose oder verbilligte Parkmöglichkeiten
- Gewinnspiele
- Unklare Angabe von Teilnahmebedingungen
- Werbung mit Ankündigung eines Gewinns
- Gefühlsbetonte Werbung - Mitleidswerbung
- Schockierende, anstößige Werbung
Fallgruppen unlauterer Werbung
- Beeinflussung der Verbraucherentscheidungen durch Zwänge und Ausnutzung von Unwissenheit
- Öffentliches Ansprechen von Kunden - Überrumpeln
- Übertriebenes Anlocken - Kundenfang - Kundenanreißen - Lockvogelwerbung
- Belästigung - Spamming, SMS
- Unaufgefordertes Zusenden von Waren
- Moralischer Kaufzwang
- Angst-, Gesundheitswerbung
- Autoritätswerbung
- Werbe- und Verkaufsfahrten - Kaffeefahrten
- Laienwerbung
Fallgruppen unlauterer Werbung
- Schleichwerbung
- Unterschwellige Werbung
- Produkt Placement
- Kinderadressierte Werbung
- Wettbewerbschädigung durch Diskriminierung und Behinderung von Mitbewerbern
- Behinderung durch Preisunterbietung
- Vorsprung durch Rechtsbruch
- Vergleichende Werbung
- Nachahmen von Waren und Dienstleistungen
- Übernahme fremder Werbung, Ideen
- Übernahme fremder Leistung