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Werberecht
Werberecht - Prospekthaftung
Die Prospekthaftung wird Ihnen aus Bankgeschäften bekannt sein.
Banken haften grundsätzlich für unrichtige Angaben in ihren Prospekten.
Die Prospekthaftung gibt es auch in anderen Bereichen - etwa bei Reiseleistungen.
Die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht sieht beispielsweise vor, dass der Reiseveranstalter in seinem Prospekt genaue Angaben macht über den Reisepreis, die Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrages, die Merkmale der Reise wie Reiseroute, Unterbringung usw.
Besondere Informationspflichten gibt es bei Teilzeit-Wohnrechtverträgen, bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr oder bei Fernabsatzverträgen.
Die Verletzung von Informationspflichten kann verschiedene Rechtsfolgen auslösen. Sie kann den Vertrag unwirksam machen, eine Widerrufsfrist verzögern, einen Unterlassungsanspruch begründen oder Schadensersatzanspruch entstehen lassen.
Derjenige, der sein Prospekt ausgestaltet, sollte - um Risiken zu vermeiden - den Informationspflichten genügen.
Bindung an Katalogpreise
Katalogpreise für Urlaubsangebote in Reisekatalogen dürfen nicht mehr verändert werden.
Die ergeibt sich aus der Pauschalreiserichtlinie und der Preisangabenverordnung.
Mit dieser Gesetzeslage tut sich der größte Reiseveranstalter TUI schwer und kämpft hiergegen vor Gericht.
Das Landgericht Hannover hat bereits die Rechtmäßigkeit der Katalogpreisbindung bestätigt.
Hinzu kommt: TUI darf auch seine Pauschalreisen im Internet nicht billiger anbieten.
Prospekte - Verkaufsprospektgesetz
Der Prospekt - auch von geschlossenen Fonds - muss den Anforderungen des Verkaufsprospektgesetzes (VerProspG) entsprechen.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) muss der Prospekt vor Vertriebsstart genehmigen.
Hinweis: Ein betriebswirtschaftliche Prüfung durch die Bafin erfolgt nicht!
Wer haftet, wen der Prospekt beispielsweise die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht zutreffend beschreibt?
Das Verkaufsprospektgesetz sieht die persönliche Haftung der im Prospekt genannten Verantworlichen vor. Dazu gehören vor allem der Emittent und Initiator.
Des Weitern haftet der Prospektveranlasser, aber auch Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, soweit sie wegen ihrer äußerlich erkennbaren Mitwirkung am Prospekte einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben und ihnen fehlerhafte Angaben zugerechnet werden können. Auch eine Haftung der Hintermänner kann sich ergeben.