Markenrecht kurz zusammengefasst

 

1  Einleitung

 

 

 

Marken sind ein wesentlicher Bestandteil des Marketing. Über eine Marke wird dem Verbraucher eine bestimmte Vorstellung eines Produktes oder einer Dienstleistung übermittelt, auf die er bei seiner Kaufentscheidung zurückgreifen kann. Marken können Millionen und sogar Milliarden wert sein. Coca-Cola, BMW, Red Bull und Mercedes sind nur einige der bekanntesten Marken. Marken müssen deswegen nicht nur gehegt und gepflegt, sondern auch vor Gericht vehement verteidigt werden.

 

 

 

2  Das zur Verfügung stehende Instrumentarium

 

 

 

Welches der zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumente das richtige ist, hängt davon ab, was geschützt werden soll. Zur Verfügung stehen grundsätzlich: Geschmacks-, Gebrauchsmuster oder Marken. Durch ein Geschmacksmuster lassen sich Flächen und die Erscheinungsformen eines Erzeugnisses schützen, insbesondere die Gestaltung einer Fläche (z. B. das Muster einer Tapete) oder eines Gegenstandes (wie die Gestalt eines Möbels). Das Muster muss „neu“ sein und eine besondere Eigenart besitzen. Ob dies der Fall ist, muss gegebenenfalls vor Gericht geklärt werden. Das Muster ist mit einer entsprechenden Darstellung beim DPMA [Erläuterung] hinterlegt werden und gewährt dann für 25 Jahre Schutz vor identischer Nachahmung. Ein Gebrauchsmuster – auch „kleiner Bruder“ des Patents genannt – schützt technische Erfindungen analog zum Patent.

 

 

 

Die Markenbildung erfolgt in verschiedenen Stadien: Erst muss für ein Produkt (oder eine Dienstleistung) eine Marke gefunden werden. Dies kann der Name, ein Wort, eine Wortschöpfung, aber auch ein Logo oder sogar ein akustisches Signal sein. Schon dafür können große Summen anfallen. Ist die Marke, also der Begriff oder das Logo gefunden, muss man sich darüber klar werden, auf welchen Märkten die Marke benötigt wird. Nur in Deutschland, in Europa oder in der gesamten Welt? Bereits in diesem Stadium ist darauf zu achten, dass sie keine bereits eingetragene Marke verletzt, also mit ihr identisch oder ihr zu ähnlich ist. Ist die Entscheidung getroffen, muss die Marke bei den jeweils in Betracht kommenden Ämtern angemeldet werden. Und ist sie angemeldet und eingetragen, dann muss sie verteidigt werden.

 

Gegebenenfalls empfiehlt sich schon in diesem Stadium eine Recherche nach kollidierenden existierenden Marken, die natürlich vom Umfang der künftigen geplanten Verwendung (BRD? - EU? - weltweit?) abhängt.

 

Wird diese Recherche vorab nicht durchgeführt, kann es nach Anmeldung und Registrierung zu juristischen Auseinandersetzungen oder gar Rechtsstreitigkeiten mit den Inhabern bereits registrierter Marken kommen, die Löschung und Schadensersatz verlangen können.

 

 

 

Räumlicher Umfang des Markenschutzes: Eine Marke ist grundsätzlich nur im Territorium eines Staates durch dessen Markenrecht geschützt. Eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Marke schützt daher nur vor Kollisionen mit deutschen Marken auf dem deutschen Markt, eine beim französischen Markenamt eingetragene Marke schützt nur französische Marken auf dem französischen Territorium. Durch bilaterale Abkommen zwischen den Staaten kann der Schutz für eine nationale Marke auch in anderen Staaten bestehen. Hier gilt das Prinzip der Gegenseitigkeit: Die Bundesrepublik Deutschland erkennt französischen Marken den gleichen Schutz auf dem deutschen Markt zu, den Frankreich deutschen Marken auf dem französischen Markt zuerkennt. Auf diesem Prinzip beruht auch das internationale Markenabkommen, mit dem sich circa 128 Staaten auf den Schutz ihrer Marken geeinigt haben (Internationales Markenabkommen = IR-Markenabkommen).

 

 

 

Für die Europäische Union wurde die Gemeinschaftsmarke geschaffen. Eine beim für die Gemeinschaftsmarke zuständigen Harmonisierungsamt mit Sitz in Alicante/Spanien eingetragene Marke gewährt Schutz in allen Mitgliedstaaten der EU. Die Anmeldung einer identischen Marke sowohl beim nationalen Markenamt als auch beim Gemeinschaftsmarkenamt ist ohne weiteres möglich.

 

 

 

Die Anmeldung einer Marke: Der Umfang des Markenschutzes hängt davon ab, auf welchen Märkten ein durch eine Marke gesichertes Produkt vertrieben werden soll. In Betracht kommen hier die Bundesrepublik Deutschland, die einzelnen Mitgliedstaaten der EU, die gesamte Europäische Union und schließlich der weltweite Vertrieb. Die Anmeldung einer Marke in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt durch Einreichung eines entsprechenden Antrags beim Deutschen Patent- und Markenamts in München. Die amtliche Gebühr für die Anmeldung beträgt derzeit 300 Euro, hinzu kommen bei Hinzuziehung eines Anwalts noch dessen Kosten, wobei dessen Einschaltung möglich und sinnvoll, aber nicht zwingend ist. Die Anmeldung einer so genannten Gemeinschaftsmarke, also einer Marke, die in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Gültigkeit hat, verursacht Gebühren in Höhe von 900 Euro (bei Anmeldung in elektronischer Form, 1.050 Euro bei Anmeldung in Schriftform). Diese Gebühren erfassen die Anmeldung in drei Klassen, für die Anmeldung weiterer Klassen fallen pro Klasse in der Bundesrepublik zusätzlich 100 Euro, bei der Gemeinschaftsmarke 150 Euro an (vgl. Deutsches Patent- und Markenamt, 2013, und Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, 2013)[GJ1] .

 

Darüber hinaus gibt es eine so genannte internationale Registrierung. Liegt einmal eine eingetragene Marke vor, kann für sie über das sog. IR-Markenabkommen internationaler Schutz beantragt werden. Wer diesen Schutz beanspruchen will, kann sich aus einer Liste von derzeit ca. 128 Ländern, die diesem internationalen Markenabkommen beigetreten sind, diejenigen aussuchen, in denen er Schutz für seine Marke begehrt. Pro Land fällt dann eine weitere Gebühr an, die sich allerdings im Vorhinein sehr schlecht ermitteln lässt, weil sie von den Gebühren des jeweiligen Ziellandes abhängt.

 

Die Kosten für die Anmeldung nach dem IR-Markenabkommen sind relativ gering, wenn auch — wie ausgeführt — manchmal vorab schwer zu ermitteln. Nachteil dieser Art internationalen Markenschutzes ist, dass dieser Schutz vom Bestehen der „Heimatmarke " abhängt, also der Marke, auf der der internationale Schutz aufgebaut ist. Wird diese Marke aus irgendeinem Grund unwirksam (z. B. weil sie im Heimatland erfolgreich angegriffen und gelöscht wurde), entfällt damit auch der gesamte internationale Schutz. Alternativ dazu ist es, die Marke im jeweiligen Zielland direkt anzumelden. Dies ist allerdings mit im Zielland anfallenden Gebühren [GJ2] und in der Regel auch Anwaltskosten verbunden.

 

Ein häufig begangener Weg ist es, einmal internationalen Markenschutz zu beantragen und daneben zusätzlich die Anmeldung in den wichtigsten Zielmärkten. Die Löschung der „Heimatmarke“ würde dann die in den weiteren Zielländern eingetragene Marke nicht berühren.

 

Für die Eintragung von Marken gibt es zwei Hindernisse: Einmal die sog. „absoluten“ Schutzhindernisse gemäß § 8 Markengesetz und dann die relativen. Ein absolutes Schutzhindernis ist das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft. Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft von sich aus, also von Amts wegen, vor einer Eintragung einer Marke, ob ein absolutes Schutzhindernis vorliegt. Ist das der Fall, wird der Antrag zurückgewiesen. Eine trotz Bestehen eines absoluten Schutzhindernisses eingetragene Marke kann gelöscht werden. Absolute Schutzhindernisse bestehen weiter bei Angaben aus dem allgemeinen Sprachgebrauch (Nr. 3), irreführende Angaben (Nr. 4), Angaben,die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen und zur Täuschung geeignete Angaben (Nr. 6), amtliche Prüfzeichen (Nr. 7), Hoheitszeichen einschließlich der Abwandlung von Hoheitszeichen (Nr. 8) sowie Angaben, die gegen das öffentliche Interesse verstoßen (Nr.9).

 

Neben den eingetragenen Marken gibt es auch die nicht eingetragenen Marken, die aber aufgrund ihrer Bekanntheit wie eine eingetragene Marke wirken können. Die Anforderungen daran sind allerdings außerordentlich hoch. Relative Schutzhindernisse sind solche, denen die Rechte Dritter, also früher eingetragene Marken, entgegenstehen.

 

 

 

Klassen: Bei der Anmeldung einer Marke muss überlegt werden, für welche und wie viele Klassen die Marke eingetragen werden soll. Wie erwähnt, sind von der Anmeldegebühr drei Klassen [GJ3] erfasst. Soll die Marke in weiteren Klassen verwendet werden, fallen für jede Klasse weitere Gebühren an. Die Marken und Dienstleistungen werden nach dem sogenannten Abkommen von Nizza in insgesamt 42 Klassen eingeteilt, unter denen man die Wahl hat (z. B. Klasse 1: Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische Zwecke; Klasse 7: Maschinen und Werkzeugmaschinen; Klasse 39: Transportwesen; Klasse 42: Verpflegung etc.). Die Auswahl der Klassen ist deswegen wichtig, weil eine Bezeichnung für eine Klasse als beschreibend angesehen werden kann (und deswegen als nicht eintragungsfähig), für eine andere Klasse dagegen sehr wohl eintragungsfähig ist.

 

 

 

Dauer: Der Schutz beginnt mit dem Tag der Eintragung und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Die Schutzdauer kann – gegen Gebühr – um zehn Jahre verlängert werden.

 

 

 

Die Schonfrist: Ist eine Marke eingetragen, muss sie nach Ablauf von fünf Jahren auch benutzt werden. Diese fünf Jahre werden als „Schonfrist“ bezeichnet, in der der Inhaber der Marke auch Schutz genießt, obwohl er die Marke nicht verwendet. Er kann also gegen kollidierende, jüngere Marken aufgrund seiner eigenen, noch nicht benutzten Marke vorgehen. Auch in dieser Zeit sollte schon überwacht werden, ob ähnliche oder gar identische Marken angemeldet werden oder jüngere (also später angemeldete) Marken, die schon eingetragen sind, auf dem Markt auftauchen. Wird eine Marke nach Ablauf der Schonfrist nicht benutzt, kann sie gelöscht werden.

 

 

 

Die Überwachung der Marke: Besteht der Verdacht, dass durch eine fremde Bezeichnung die eigene Marke verletzt wurde, ist zu prüfen, ob die fremde Bezeichnung tatsächlich wie eine Marke („markenmäßig“) benutzt wurde und dadurch der falsche Eindruck entstand, das so bezeichnete Produkt stamme aus dem Unternehmen des Markeninhabers. Wann eine markenmäßige Benutzung vorliegt, kann im Einzelfall schwer zu beurteilen sein. Ob die eigene Marke unbefugterweise durch Dritte „markenmäßig“ benutzt wird, sollte aber genau kontrolliert werden.

 

Der übliche Weg der Kontrolle ist es, einem Recherchedienst den Auftrag zur Überwachung der eigenen Marke im erforderlichen Umfang (national? EU-weit? weltweit?) zu erteilen. Dieser Recherchedienst schickt dann die Ergebnisse seiner Überwachung, also die Anmeldung neuer bzw. die Eintragung neuer Marken, an den Auftraggeber, der dann entscheiden muss, ob seine Marke durch diese verletzt wird.

 

Diese Recherche kann der Inhaber auch selbst vornehmen, indem er einen — regelmäßigen — Blick in die zur Verfügung stehenden Datenbanken des Deutschen Patent- und Markenamtes bzw. des Harmonisierungsamtes in Alicante wirft. Aus praktischen Gründen empfiehlt sich aber die Einschaltung eines Recherchedienstes, da nur bei diesem eine sichere Regelmäßigkeit der Kontrolle gegeben ist. Die Kontrolle ist auch deswegen so wichtig, weil die Gefahr besteht, dass dem Inhaber einer Marke im Streitfalle vorgehalten wird, er habe sich gegen identische und ähnliche Marken auf den Markt nicht zur Wehr gesetzt. U. U. kann das dazu führen, dass die Kraft der eigenen Marke verloren geht.

 

 

 

Anspruch auf Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz: Wurde eine Marke verletzt, kann der Markeninhaber vom Verletzer Auskunft über den Umfang der Verletzung verlangen, also zum Beispiel darüber, wie viel Stück einer Ware unter der falschen Bezeichnung verkauft und welcher Gewinn dadurch erzielt wurde. Aufbauend darauf kann der Gewinn und darüber hinaus gegebenenfalls Schadenersatz verlangt werden. Selbstverständlich hat der Markeninhaber auch einen Anspruch darauf, dass die Verletzung nicht fortgesetzt wird. Kommt es zu keiner Einigung, können diese Ansprüche auch gerichtlich durchgesetzt werden.

 

 

 

Abgrenzungsvereinbarungen: Kollidieren zwei Marken miteinander, ist es häufig sinnvoll, sogenannte Abgrenzungsvereinbarungen zu treffen. In diesen Vereinbarungen wird dann festgelegt, ob und mit welchen Änderungen die verletzende Marke doch noch verwendet werden kann. Vereinbart kann zum Beispiel auch werden, dass eine Marke für bestimmte Waren oder in bestimmten Bereichen nicht verwendet werden darf, in anderen — gegebenenfalls gegen Gebühr — dagegen schon.

 

 

 

Markenübertragung: Rechte an einer Marke können ganz oder zum Teil an Dritte übertragen und Lizenzen zur Nutzung eine Marke erteilt werden. Allerdings ist dabei darauf zu achten, dass im Lizenzvertrag die Modalitäten der Nutzung genau geregelt sind. So sollte geregelt werden, wo und wie, wie groß und in welcher Form die Marke an einem Produkt angebracht werden soll, in welcher Farbe etc. und dass die Lizenz bei schwerwiegenden Verstößen des Lizenznehmers gegen den Vertrag zurückgenommen werden kann. Auch ist darauf zu achten, dass die Marke tatsächlich nur so verwendet wird, wie dies der Lizenzvertrag vorsieht, damit die Kraft der Marke nicht verwässert wird.

 

 

 

3  Gerichtliche Entscheidungen

 

 

 

Im Folgenden werden noch einige Sonderprobleme des Markenrechts am Beispiel höchstrichterlicher Entscheidungen dargestellt.

 

 

 

Verwendung fremder Marke als Schlüsselwort für eigene Werbung

 

Im Internet werden fremde Marken gerne als Keyword für die eigene Werbung verwendet (z. B.: Autowerkstatt verwendet das BMW-Logo, um darauf hinzuweisen, dass sie auch Fahrzeuge von BMW repariert). Das ist nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes grundsätzlich möglich, allerdings müssen bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Der EuGH verlangt, dass eine fremde Marke (im vom EuGH behandelten Fall Interflora) als Schlüsselwort für die eigene Werbung  nur als mögliche Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers verwendet werden darf. Voraussetzung ist weiter, dass die fremde Marke (hier also Interflora) nicht verunglimpft, verwässert oder sonst beeinträchtigt wird (EuGH vom 22.9. 2011; Rs. C - 323/09; CR 2011, S. 745)

 

Freihaltige Begriffe wie „Hey“ nicht eintragungsfähig

 

Der BGH ist der Auffassung, dass das Wort “ Hey!“ auch in Verbindung mit einem Ausrufezeichen nicht als Marke eingetragen werden kann. Es handele sich hier um einen Zuruf, einen Ausruf und eine Grußformel, die allgemein üblich verwendet werde (BGH vom 4.1.2010; Az. I ZB 32/09).

 

„Markenmäßige“ Benutzung einer fremden Marke

 

Leider ist nicht immer klar, wann eine „markenmäßige“ Benutzung vorliegt. Das OLG Hamburg hat entschieden, dass es keine Benutzung einer Marke ist, wenn eine Ware eines Unternehmens zwar mit einer Marke gekennzeichnet ist, diese aber nur als Werbegeschenk benutzt und die Ware nicht anderweitig vertrieben wird. Die geschenkweise Abgabe diene nicht der Erschließung oder Sicherung von Absatzmärkten für das mit der Marke versehene Produkt (OLG Hamburg vom 28.1.2010; Az. 3 U 212/08; GRUR-RR 2010 ,379)

 

„LOOP“ mit „JOOP“ verwechslungsfähig

 

Für das Modeunternehmen „Joop“ waren mehrere Marken eingetragen, zwei deutsche Wort-/Bildmarken, eine IR-Wort-/Bildmarke sowie eine Gemeinschaftswortmarke „JOOP!“. Ein anderes Unternehmen – das Schuhe, Handtaschen etc. vertrieb – hatte später für sich die deutsche Wort-/Bildmarke „LOOP“ angemeldet, wobei die beiden Buchstaben OO in dieser Marke als runde Kindergesichter mit Mützchen ausgestaltet waren. Das HansOLG Hamburg entschied, dass die ältere Firmenbezeichnung „JOOP!“ durch die jüngere Marke „LOOP“ verletzt werde. Das Wort LOOP (= engl. Schleife) sei dem deutschen Durchschnittsverbraucher nicht bekannt. Bei deutscher Aussprache bestehe eine hohe Klangähnlichkeit (OLG Hamburg vom 31.1.2010; Az. 3 U 264/06).

 

Bezeichnung als „Ford-Vertragspartner“ setzt Vertrag voraus

 

Der Autohändler L. stellte in einem Einkaufszentrum einen Ford Fiesta aus, den er von einem Vertragshändler erworben hatte. An dem Kfz waren verschiedene Informationen angebracht (z. B. Neuwagen, Preis und Finanzierungsmöglichkeit, technische Details). Auf der Frontscheibe dieses Fahrzeuges war zu lesen: „Autohaus L. – Ihr Ford-Vertragspartner“. Das Autohaus L. war jedoch nicht Vertragspartner, sondern nur Servicepartner des Autoherstellers. Der BGH wies den Rechtsstreit zwar zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurück, erklärte jedoch, dass die Bezeichnung Vertragshändler eines Automobil-herstellers irreführend sei, weil ein in ein Vertriebsnetz eines Herstellers eingebundener Händler über besonders geschultes Fachpersonal verfügen und eine besondere Qualität der Beratung bieten müsse. Außerdem erwarteten die Verbraucher besondere Leistungen beim Service in der Werkstatt. Auch würden Verbraucher sich von einem Vertragshändler eine besondere Nähe zum Hersteller und damit bessere tatsächliche und rechtliche Möglichkeiten bei der Regelung von Garantie- und Kulanzfällen versprechen als bei einem Betrieb, der mit dem Hersteller lediglich als Servicepartner verbunden ist (BGH vom 17.3.2011; Az. I ZR 170/08, WRP 2011, S. 1444).

 

 

Literatur

 

Deutsches Patent- und Markenamt (2013): Gebühren, in: http://www.dpma.de/marke/gebuehren/index.html, Abruf am 07.04.2013.

 

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (2013): Gebühren und Zahlungsmodalitäten, in: http://oami.europa.eu/ows/rw/pages/CTM/feesPayment/feesPayment.de.do, Abruf am 07.04.2013.

 © Dr. Peter Schotthöfer



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