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Werbeformen - Preisausschreiben - Gewinnspiele
Wieder macht das Gesetz zum unlauteren Wettbewerb es den Werbenden nicht leicht:
Unlauter handelt, wer bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt.
Was ist klar und eindeutig?
Weiter geht es im Gesetz zum unlauteren Wettbewerb:
Unlauter handelt, wer die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden.
Wissen Sie was "naturgemäß" bedeutet?
Sammelaktion für Schoko-Riegel
Der für das Wettbewerbsrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 160/05 – N-Screenshatte) über die Zulässigkeit einer Sammelaktion entschieden, die sich auch an Kinder und Jugendliche richtete.
Die Nestlé AG hatte für ihre Schoko-Riegel (z.B. "Lion", "KIT KAT" und "NUTS") eine Sammelaktion durchgeführt, bei der auf der Verpackung jeweils ein Sammelpunkt aufgedruckt war.
25 Sammelpunkte konnten gegen einen Gutschein im Wert von 5 € für einen Einkauf bei einem Internet-Versandhändler eingelöst werden.
Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, hatte Nestlé auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Sammelaktion sei wettbewerbswidrig, weil sie die Sammelbegeisterung von Kindern und Jugendlichen ausnutze und so eine rationale Kaufentscheidung bei ihnen verdrängen könne.
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat jedoch die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung bestätigt.
Zwar sind Werbeaktionen, mit denen die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt wird, im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit jugendlicher Verbraucher wettbewerbswidrig.
Nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen ist wettbewerbswidrig. Auch ist nicht jede an Minderjährige gerichtete Sammel- und Treueaktion unzulässig.
Es komme auch bei schutzbedürftigen Zielgruppen auf den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher dieser Gruppe an.
Die wirtschaftlichen Folgen einer Beteiligung an der Sammelaktion konnten auch von Minderjährigen hinreichend überblickt werden.
Es handele sich um ein Produkt, über das auch Minderjährige ausreichende Marktkenntnisse hätten. Die Riegel seien während der Werbeaktion zu ihrem üblichen Preis von ca. 40 Cent verkauft worden; die Teilnahme an der Sammelaktion habe sich im Rahmen des regelmäßig verfügbaren Taschengelds Minderjähriger gehalten.
Die Teilnahmebedingungen seien auch für Minderjährige transparent gestaltet gewesen.
Die Rechtslage nach der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken spielte bei der Entscheidung noch keine maßgebliche Rolle. Daher bleibt es fraglich, ob diese wegweisende Entscheidung des Gerichts auch nach europäischen Wettbewerbsrecht bestand hat.