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Schadensersatz bei illegalem Download
Das Landgericht Hamburg hat 2010 (308 O 710/09) die Höhe des Schadensersatzanspruchses wegen illegalen herunterladen von Datein einen typischen Fall entschieden:
Der verklagte Sohn stellte im Juni 2006 über den Internetanschluss seines Vaters, ohne dessen Kenntnis, zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse ein, sodass die Dateien im Wege des sog. Filesharings von anderen Teilnehmern aufgerufen und heruntergeladen werden konnten.
Es handelte sich dabei um "Engel" der Künstlergruppe "Rammstein" und "Dreh dich nicht um" des Künstlers "Westernhagen".
Die Rechteinhaber verlangten vom Vater und Sohn wegen der unerlaubten Nutzung jeweils 300 € Schadensersatz pro Aufnahme.
Das Landgericht verurteilt nur den Sohn zum Schadensersatz in Höhe von 30 €.
Der Sohn habe das Urheberrecht schuldhaft und rechtswidrig verletzt, indem er die Musikstücke unerlaubt kopiert und in das Internet eingestellt hat. Zum Tonträgerherstellungsrecht der Klägerinnen gehörten auch das Vervielfältigungsrecht und das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens. Bei der Höhe des Schadensersatzes müsse jedoch darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den fraglichen Titeln zwar um solche bekannter Künstler handelte, dass die Aufnahmen 2006 jedoch bereits viele Jahre alt waren und deshalb nur noch eine begrenzten Nachfrage angenommen werden kann. Da außerdem von einem kurzen Zeitraum auszugehen ist, in dem die Titel zum Herunterladen bereit standen, ist davon auszugehen, dass es allenfalls zu 100 Downloads pro Titel gekommen sein kann. Unter Orientierung an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) hat das Landgericht die angemessene Lizenz auf 15 € pro Titel geschätzt.
Der Vater sei nicht zum Schadensersatz verpflichtet, da er weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung sei. Er ist zwar als sog. Störer anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt hat, über den die Rechtsverletzungen begangen wurden. Durch dieses Verhalten werde jedoch keine Schadensersatzpflicht begründet.