Hauptmenü
Werberecht > Markenrecht
Luxuswaren beim Disconter - und Markenschutz?
Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Verramschung von Luxuswaren in Discountern vom 23. April 2009
Stichwörter:
Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - Erschöpfung der Rechte des Markeninhabers - Lizenzvertrag - Verkauf von mit der Marke versehenen Waren unter Missachtung einer Bestimmung des Lizenzvertrags - Fehlende Zustimmung des Markeninhabers - Verkauf an Discounter - Schädigung des Ansehens der Marke
Fall
Christian Dior couture SA (Dior) schloss im Jahre 2000 mit dem französischen Unternehmen Société industrielle lingerie (SIL) einen Markenlizenzvertrag für die Herstellung und den Vertrieb von Prestigemiederwaren unter der Marke Christian Dior.
Der Vertrags bestimmt: "Der Lizenznehmer verpflichtet sich zum Zweck der Erhaltung des Bekanntheitsgrads und des Ansehens der Marke, nicht an Großhändler, Kollektivbetriebe, Discounter und Versand- oder Haustürhandel betreibende Vertriebsunternehmen zu verkaufen, soweit der Lizenzgeber nicht vorher schriftlich etwas anderes genehmigt hat. Der Lizenznehmer hat alle Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung dieser Bestimmung bei seinen Auflieferern und Einzelhändlern durchzusetzen."
Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten bat SIL Dior um die Erlaubnis, Waren dieser Marke außerhalb ihres selektiven Vertriebsnetzes in den Verkehr bringen zu dürfen. Dior lehnte ab. Dennoch verkaufte SIL mit der Marke Christian Dior versehene Waren an das als Discounter tätige Unternehmen Copad.
Dior erhob gegen SIL und Copad Klage wegen Markenverletzung. Zunächst entschied das französische Gericht entschied, dass die von SIL begangenen Verstöße gegen den Lizenzvertrag keine Markenverletzung begründeten und nur die vertragliche Haftung dieser Gesellschaft auslösten.
Damit gab sich Dior nicht zufrieden und der Europäische Gerichthof musste darüber entschieden und traf die Entscheidung zugunsten des Markenschutzes -zugunsten von Dior.
Der Markeninhaber kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt, nach der aus Gründen des Ansehens der Marke der Verkauf von Waren wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden an Discounter untersagt ist, sofern nachgewiesen ist, dass dieser Verstoß aufgrund der besonderen Umstände im Fall des Ausgangsverfahrens den Prestigecharakter schädigt, der diesen Waren eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht.
Entscheidend war, dass der Verkauf an einen Discounter hier die Qualität der Dior-Waren beeinträchtigte. Den bei hochwertigen Artikeln beruhe die Qualität nicht allein auf den Eigenschaften der Ware selbst. Auch luxuriöse Ausstrahlung ist eine wesentlichen Element dafür, dass der Prestigeware unterschieden werden können.
Die Entscheidung des EuGH macht es nun Luxusunternehmen einfacher, gegen die Verramschung Ihrer Waren in Discountern oder im Internet vorzugehen.