Werberecht, Abmahnung, Wettbewerbsrecht - Rechtsanwalt Dr. Buerstedde Bonn unlautere Werbung - abgemahnt - Unterlassungserklärung


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Lebensmittel-gesetze

Werberecht > Lebensmittelwerbung

Werbebeschränkungen nach dem LBFG

Lebensmittelwerbung wird auch nach deutschem Recht beschränkt.

Beispielhaft sei hier erwähnt das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch.

§ 11 LBFG sieht vor:

Abs.1: Es ist verboten,
Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.

Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn

  • bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden,
  • einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,
  • zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben,
  • einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird.


Verstöße können grundsätzlich, insbesondere von
Mitbewerben abemahnt werden, da es sich bei diesen Vorschriften um Marktverhaltensregeln handelt.

LBFG gilt auch für diätetische Lebensmittel

Verbot der krankheitsbezogenen Werbung


§ 12 Absatz 1 LBFG:

Es ist verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln oder in der
Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall zu verwenden:

  • Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen,
  • Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten
  • Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,
  • Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,
  • bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
  • Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,
  • Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln.


Die deutsche Vorschrift muss natürlich EU-konform im Hinblck auf die
Health-Claims Verordung ausgelegt werden. Die restriktiven Beschränkungen sind weitgehend überholt.

Diätetische Lebensmittel

Das Landgericht Bielefeld (10 O 36/08) v. 12. August 2008 entschied:

Werbung für das Mittel "Telcor Arginin plus" mit dem Hinweis "Gesunder Blutdruck" u.a., darf nicht den Eindruck erwecken, es diene der Beseitigung , Verhütung oder Linderung bestimmter Krankheiten.

Das Verbot der
krankheitsbezogenen Werbung gilt auch für diätetische Lebensmittel.


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