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Werberecht > Lebensmittelwerbung
Werbebeschränkungen nach dem LBFG
Lebensmittelwerbung wird auch nach deutschem Recht beschränkt.
Beispielhaft sei hier erwähnt das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch.
§ 11 LBFG sieht vor:
Abs.1: Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.
Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
Verstöße können grundsätzlich, insbesondere von Mitbewerben abemahnt werden, da es sich bei diesen Vorschriften um Marktverhaltensregeln handelt.
Verbot der krankheitsbezogenen Werbung
§ 12 Absatz 1 LBFG:
Es ist verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall zu verwenden:
Die deutsche Vorschrift muss natürlich EU-konform im Hinblck auf die Health-Claims Verordung ausgelegt werden. Die restriktiven Beschränkungen sind weitgehend überholt.
Diätetische Lebensmittel
Das Landgericht Bielefeld (10 O 36/08) v. 12. August 2008 entschied:
Werbung für das Mittel "Telcor Arginin plus" mit dem Hinweis "Gesunder Blutdruck" u.a., darf nicht den Eindruck erwecken, es diene der Beseitigung , Verhütung oder Linderung bestimmter Krankheiten.
Das Verbot der krankheitsbezogenen Werbung gilt auch für diätetische Lebensmittel.