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Urheberrecht

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Domainrecht - Urheberrechte


Webseiten leben von Texten, Bildern, Musik und Videos. Häufig sind diese Werke von Dritten geschaffen und genießen den Schutz des Urheberrechts.

Urheberschutz besteht auch dann, wenn der Urheber nicht ausdrücklich auf den Schutz (z. B. seinem Copyright) hinweist. Der Urheberschutz besteht schon bei geringer Originalität und Kreativität.

Ist das Werk urheberrechtlich geschützt, stehen dem Urheber die Verwertungsrechte zu. Dazu gehört etwa das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe, das Entstellungsverbot und das Namensnennungsrecht.

Eine Vervielfältigung liegt bereits bei Herunterladen und Speichern von Dateien oder Musik vor.

Bei der Wiedergabe von Zeitungsartikeln oder elektronischer Nachrichten werden die Verwertungsrechte des Urhebers eingeschränkt. Die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Artikel sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Artikel ist zulässig, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind.

Werden Ihre Urheberrechte verletzt?
Oder macht jemand die Verletzung seiner Urheberrechte geltend?

Wir beraten Sie gerne.

Verbraucher wehrt Euch!


Privatpersonen können sich gegen Urheberrechtsverletzungen wehren

Das neue Telemediengesetz berechtigt nun Private zur Durchsetzung ihrer Rechte an geistigem Eigentum Auskünfte von Dienstanbietern über Bestandsdaten.

So entseht eine umfassende Auskunftspflicht des Host-Providers im Interesse privater Dritter.

Einige rechtliche Links zum Urheberrecht:

Heise-Online: Übersicht über alle Artikel zum Thema Urheberrecht, Zweiter Korb, Tauschbörsen, auch mit Verweis auf die Gesetzesentwürfe

Bundesministerium der Justiz: Der Gesetzgebungsprozess – aus dem Leben des Urheberrechtsgesetzes

Urheberrecht.org: Sämtliche Materialien zum Zweiten Korb: Gesetzesentwürfe, Stellungnahmen, Pressemitteilungen

Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS): Bundestag verabschiedet Zweiten Korb (9.7.2007)

Urheberrechtsverletzung - Beispiel


Vor kurzen hat das Landgericht München entschieden:

Wer ohne Lizenz von den Internetseiten eines Verlags
Stadtplan-Ausschnitte herunterlädt und auf seiner Website veröffentlicht, verletzt die Urheberrechte des Verlags und hat Schadensersatz zu zahlen.

Die Höhe des Schadensersatzanspruchs bemisst sich nach der
verkehrsüblichen Lizenzgebühr (hier: 650 Euro).

Das gilt auch, wenn der Stadtplan nur für kurze Zeit veröffentlicht wird oder die fraglichen Webseiten sehr niedrige Zugriffszahlen aufweisen.

Verwertungsgesellschaften


Rechtsanwalt: Werbe- und Wettbewerbsrecht, rechtssicher werben! | kanzlei@gutjur.de

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