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Internetrecht: Electronic Commerce / E-Commerce
Beim elektronischer Geschäftsverkehr - Electronic-Commerce - handelt es sich normerlerweise um ganz gewöhnliche Kaufverträge, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt werden; die Verträge werden allerdings über das Internet abgewickelt.
Dabei sind einige Sondervorschriften zu beachten, vor allem § § 312e BGB, der die europäische E-Commerce-Richtlinie umgesetzt.
Unterschieden wird zwischen B2B-E-Commerce (Business-to-Business), B2C-E-Commerce (Business-to-Consumer) und C2C-E-Commerce (Consumer-to-Consumer). Die Unterscheidung spielt eine Rolle für die anwendbare Recht, für Unternehmer und Verbraucher gelten andere Bestimmungen.
Bei Internet-Webshops hat der Verkäufer einige Informationspflichten zu erfüllen, etwa nach dem Teledienstgesetz und der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht . Der Kunde muss wissen, mit wem er es zu tun hat.
Wird der Kunde registriert, so muss dieser die Möglichkeit haben, Eingabefehler zu korrigieren.
Werden Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, so müssen diese ordnungsgemäß in den Vertrag einbezogen werden.
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