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Werbung mit Gutachten
Außerhalb der Fachkreise darf nicht geworben werden mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlich oder fachlichen Veröffentlichungen und mit Hinweisen darauf, § 11 Nr. 1 HWG.
Beispiele
"..was die Arzneimittelforschung bestätigt... (Landgericht Berlin 1987)
"..allein in den letzten 5 Jahren wurde die Bedeutung des Arzneimittels in über 400 wissenschaftlichen Publkationen dokumentiert."
Die Vorschrift ist als abstrakter Gefährdungstatbestand ausgestaltet.
Insoweit dürfte sie gegen deutsches Verfassungsrecht verstoßen.
Erforderlich ist wohl die konkrete Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung.
Eu-Richtlinie - Gutachten..
Entsprechend der Richtlinie über die Werbung von Humanarzneimitteln darf eine Arzneimittelwerbung in der Öffentlichkeit keine Elemente enthalten,
die sich auf eine Empfehlung
Ziel der Regelung ist es, die Beeinflussung von Laien zu verhindern, die auch heute noch der ärztlichen Autorität und Wissenschaft blind vertrauen.
Gutachten, Zeugnisse, Fachveröffentlichungen
Gutachten dienen der Prüfung der Richtigkeit von Behauptungen. Ein sachkundiger Verfasser urteilt dabei eigenständig und nach wissenschaftlichen Grundsätzen.
Wird das Gutachten auch nur teilweise veröffentlicht, so wird mit Gutachten geworben.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gutachten lediglich pseudo-wissenschaftlich (Dubioses Gutachten) ist.
Zeugnisse sind fachliche Bescheinigungen fachkundiger Verfasser ohne tiefgreifende Analyse.
Wissenschaftlich und fachliche Veröffentlichungen finden sich in medizinischen Fachbücherung und Fachzeitschriften.
Äußerungen rein diskriptiver Art - ohne wertende Stellungnahmen - sind dagegen keine wissenschaftliche Veröffentlichung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 HWG.
Selbst Hinweise auf Gutachten, Zeugnisse sowie wissenschaftliche und fachliche Veröffentlichungen sind werberechtlich verboten. Von Hinweiswerbung geht man aus, wenn auf ein konkretes Gutachten, Zeugnis oder fachliche Veröffentlichung Bezug genommen wird.