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Werbung mit Werbevorträgen
§ 11 Nr. 8 HWG bestimmt, dass außerhalb der Fachkreise druch Werbevorträge in denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist, nicht geworben werden darf.
Auch ein Fachvortrag kann eine Werbevortrag sein, auch dann wenn er wissenschaftlicher und aufklärender Natur ist. Maßgeblich ist, ob der Nebenzweck auch die Absatzförderung beinhaltet.
Hält beispielweise der Logopäde Buerstedde einen Vortrag über das Stottern im Vorschulalter und sammelt im Anschluss an den Vortrag die Adressen der Zuhörer, um Ihnen Info zuzusenden, so würde es sich wohl um um einen unzulässigen Werbevortrag handeln.