Werberecht, Abmahnung, Wettbewerbsrecht - Rechtsanwalt Dr. Buerstedde Bonn unlautere Werbung - abgemahnt - Unterlassungserklärung


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Verstoß gegen HWG

Werberecht > Werbung von Ärtzen / Therapeuten

Folgen unzulässiger Werbung nach dem HWG

§ 14 Heilmittelwerbegesetz

Wer dem Verbot der
irreführenden Werbung zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 15 Heilmittelwerbegesetz - Ordnungswidrigkeiten

(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • entgegen § 3a eine Werbung für ein Arzneimittel betreibt, das der Pflicht zur Zulassung unterliegt und das nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist oder als zugelassen gilt,
  • eine Werbung betreibt, die die nach § 4 vorgeschriebenen Angaben nicht enthält oder entgegen § 5 mit der Angabe von Anwendungsgebieten wirbt,
  • in einer nach § 6 unzulässigen Weise mit Gutachten, Zeugnissen oder Bezugnahmen auf Veröffentlichungen wirbt,
  • entgegen § 7 Abs. 1 und 3 eine mit Zuwendungen oder sonstigen Werbegaben verbundene Werbung betreibt,
  • entgegen § 7 Abs. 1 als Angehöriger der Fachkreise eine Zuwendung oder sonstige Werbegabe annimmt,
  • entgegen § 8 eine dort genannte Werbung betreibt,
  • entgegen § 9 für eine Fernbehandlung wirbt,
  • entgegen § 10 für die dort bezeichneten Arzneimittel wirbt,
  • auf eine durch § 11 verbotene Weise außerhalb der Fachkreise wirbt,
  • entgegen § 12 eine Werbung betreibt, die sich auf die in der Anlage zu § 12 aufgeführten Krankheiten oder Leiden bezieht,
  • eine nach § 13 unzulässige Werbung betreibt.


(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
fahrlässig dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3). zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.


Rechtsanwalt: Werbe- und Wettbewerbsrecht, rechtssicher werben! | kanzlei@gutjur.de

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