Werberecht, Abmahnung, Wettbewerbsrecht - Rechtsanwalt Dr. Buerstedde Bonn unlautere Werbung - abgemahnt - Unterlassungserklärung


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Praxisschild

Werberecht > Werbung von Ärtzen / Therapeuten > Werbeformen

Werbung mit Praxisschildern


Die Werbung mit Praxisschildern ist grundsätzlich zulässig.

Die Berufsordnung der Ärzt sieht allerdings eine Beschränkung der Praxisschilder auf die Maße 35 x 50 cm vor.

Für Heilmittelberufe gibt es keine Beschränkungen.

Daher könnte zum Beispiel ein Ergotherapeut ein Praxisschild anbringen lassen, dass die Maße 1m x 1m hätte.


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