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Werbung mit Krankengeschichten
§ 11 Nr. 3 HWG verbietet außerhalb der Fachkreise die Werbung mit Krankgeschichten.
Ziel des Verbots der Werbung mittels echter oder unechter Krankengeschichten ist es, mögliche Fehlvorstellungen von Laien zu vermeiden.
Inbesondere besteht die Gefahre einer falschen Selbstdiagnose.
Die Vorschrift ist als abstrakter Gefährdungstatbestand ausgestaltet.
Insoweit dürfte sie gegen deutsches Verfassungsrecht verstoßen.
Erforderlich ist wohl die konkrete Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung.
Krankengeschichten
Krankengeschichten sind Aufzeichnungen über Ursachen, Vorgeschichte und Verlauf einer Krankheit bei einem bestimmten Patienten unter Angabe der Behandlungsmaßnahmen.
Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Krankengeschichte von einem Arzt, einem Patienten oder einem Dirtten verfasst ist.
Maßgeblich ist, dass die Darstellung vom Werbeadressaten als reale Krankengeschichte aufgefasst wird.
Beispiele für verbotenen Krankengeschichten
Der Inhaber einer Privatklinik warb u.a. mit Krankengeschichten von einem Marathonläufer H.D. (64) aus dem pfälzischen L. (Arthrosebehandlung). Geschildert wurden die Art der Erkrankung und (oberflächlich) die Behandlungsmethode. Die Heilerfolge wurden herausgestellt.
Für die verbotene Wiedergabe von Krankengeschichten genügen bereits journalistisch aufgemachte Krankheitsgeschichten.
Erforderlich ist, dass die charakteristischen Merkmale einer ärztlichen Dokumentation noch vorhanden sind bzw. die Geschichte als Dokumentation eines Krankheitsverlaufes und einer Heilbehandlung verstanden wird. Charakteristisch ist die Darstellung in einer wissenschaftlichen oder fachlichen Sprache und dass der Bericht ein Mindestmaß an Sachkunde ausstrahlt.