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Werbung mit fachlichen Empfehlungen
Außerhalb der Fachkreise darf nicht geworben werden mit Angaben, dass das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, der Gegenstand oder das andere Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder anderweitig angewendet wird, § 11 Nr. 2 HWG.
Die Vorschrift ist als abstrakter Gefährdungstatbestand ausgestaltet.
Insoweit dürfte sie gegen deutsches Verfassungsrecht verstoßen.
Erforderlich ist wohl die konkrete Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung.
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Empfehlungen..
Anders als das Verbot der Werbung mit Hinweisen auf Gutachten und Zeugnissen untersagt diese Vorschrift allgemeine Hinweise auf ärztliche Empfehlungen.
Auch hier soll die Suggestivwirkung fachlicher Autorität untergraben werden.
Angaben über den Erfinder des Heilmittels - in wahrheitsgemäßer und zurückhaltender Form - sind erlaubt.
Erlaubt ist auch wohl auch eine wertneutrale Unterrichtung - etwa über Heilverfahren oder Indikationen.
Rühmt diese dagegen die Behandlung als besonders vertrauenswürdig, beispielsweise aufgrund langjähriger Bewährtheit, so ist die Werbung verboten.
Beispiele - Empfehlungen, Prüfung, Anwendung
Verboten
Werbung mit Bezug auf Äußerungen berühmter Ärzte (OLG Hamburg, 1978), wenn damit der Eindruck entsteht, dass das Zitat auch heute noch gültig ist.
Erlaubt