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Health-Claims-Verordnung

Werberecht > Lebensmittelwerbung

Lebensmittelwerbung nach EU-Recht - Healt-Claims-Verordnung

Werbung mit Lebensmitteln etwa im Hinblick auf gesundheitliche Aussagen wird nun auch gemeinschaftrechtslich geregelt und zwar u.a. nach der EU-Verordnung Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung). Das Lebensmittelwerberecht wird somit deutlich komplexer. Die Verordnung gilt unmittelbar in Deutschland, was mit deutschen Lebensmittelwerberecht kollidieren kann.

Diese Verordnung soll für alle
nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben gelten, die in kommerziellen Mitteilungen, u.a. auch in allgemeinen Werbeaussagen über Lebensmittel und in Werbekampagnen wie solchen, die ganz oder teilweise von Behörden gefördert werden, gemacht werden.

Die Auslobung von gesundheitlichen Angaben auf dem Etikett bei Lebensmitteln hat mit besondere Vorsicht zu geschehen.

Diese Verordnung solle ferner auf
Handelsmarken und sonstige Markennamen Anwendung finden, die als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe ausgelegt werden können.

Werbung mit Lebensmitteln - Anwendungsbereich der Health-Claims-Verordnung

Health-Claims-Verordnung als PDF-Datei

Werbung - Lebensmittel bekömmlich?

Wein - bekömmlich? Werbung mit Gesundheitsangaben

Wein darf weder auf dem Etikett noch in der Werbung als „bekömmlich“ bezeichnet werden.
Das entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit einem am 25.08.2009 veröffentlichten Urteil vom 19.08.2009, Az.: 8 A 10579/09.OVG, vgl. Pressemeldung des OVG vom 19. August 2009.

Eine Winzergenossenschaft aus der Pfalz verwendet auf den Etiketten ihrer Weine Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder und bei deren Bewerbung den Begriff „bekömmlich“. Das Land Rheinland-Pfalz hält den Begriff wegen seiner
gesundheitsbezogenen Aussage nach der EU-Verordnung Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung) für unzulässig.

Nach der
Health-Claims-Verordnung dürften alkoholische Getränke wie Wein keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Der Begriff „bekömmlich“ bringe im Zusammenhang mit Wein jedoch zum Ausdruck, dass er den Körper und seine Funktionen nicht belaste oder beeinträchtige. Darin liege eine gesundheitsbezogene Aussage, die über das allgemeine Wohlbefinden hinaus gehe.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aber eine andere Entscheidung ist wohl nicht zu erwarten.

Nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen - nach den Fesstellungen des Gerichts - Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen.

Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung definiert den Begriff der
gesundheitsbezogenen Angabe als Aussage oder Darstellung, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Gesundheitsbezogene Angaben dürfen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, bzw. bei der Werbung hierfür nur verwendet werden, wenn sie der Verordnung entsprechen (Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006).

Angaben zur Gesundheit

Zum Begriff der Gesundheit führt das Gericht aus:

Dabei bedarf es keiner ins Einzelne gehenden Klärung, wie der Begriff der "
Gesundheit" von der Verordnung verstanden wird. Einigkeit scheint darüber zu bestehen, dass die von der World Health Organization (WHO) vertretene weite Definition von Gesundheit, die einen Zustand vollkommenen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht allein das Fehlen von Krankheit und Gebrechen meint (Zitat nach Meisterernst/Haber, wrp 2007, 363, 375), nicht der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugrunde gelegt worden ist (vgl. Meisterernst/Haber, wie vor).

Von dieser Definition, aber auch von dem der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugrunde gelegten Begriff der Gesundheit erfasst werden jedoch jedenfalls die mit einem Lebensmittel verbundenen Wirkungen auf den Körper des Verbrauchers und dessen Funktionen. Verlangt werden darf darüber hinaus jedoch nicht, dass mit dem Lebensmittel gezielt Funktionen, Beschaffenheit und Zustand des Körpers beeinflusst werden. Diese Wirkungen sind allein einem Arzneimittel zuzuschreiben.

Die in Rede stehende Verordnung ist ausschließlich auf Lebensmittel anzuwenden, weshalb die Anforderungen an gesundheitsbezogene Angaben nicht überhöht werden dürfen.

Dem Begriff "bekömmlich" werden Synonyme wie "gesund", "leicht verdaulich", zugeordnet. Er bringt zum Ausdruck, dass das so bezeichnete Lebensmittel , wenn es schon nicht förderlich ist, jedenfalls den Körper und seine Funktionen (etwa den Verdauungsvorgang) nicht belasten oder beeinträchtigen wird.

Dieser Betrachtung steht nicht entgegen, dass wie vorgetragen andere Getränke wie Mineralwässer, Kaffee/Tee, Biere oder Schnäpse in der Praxis immer wieder mit dem Begriff "bekömmlich" bezeichnet werden (sollen).

Es handelt es sich dabei um unterschiedliche Produktgruppen, die wegen ihrer spezifischen Besonderheiten anderen Bewertungen durchaus zugänglich sein können. Mineralwässer sowie Kaffee/Tee sind keine alkoholischen Getränke und unterfallen deshalb nicht Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006; mit ihnen sind jedenfalls nicht die mit alkoholischen Getränken einhergehenden gesundheitlichen Wirkungen verbunden.

Ob Biere oder Schnäpse unter Geltung der Verbotsregelung der Verordnung möglicherweise entgegen bisheriger Rechtslage noch (ohne weiteren Zusatz oder Erläuterung) als bekömmlich bezeichnet werden dürfen kann durchaus angezweifelt werden; auch hier wird aber der Einzelfall maßgeblich sein.

Anwendung der Health-Claims-Verordnung - Nährwertprofile..

Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Anhörung)

Werbung mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben

Ob und wie Lebensmittel mit
nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden dürfen, bleibt auch im Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Thema "Nährwertprofile im Rahmen der Health Claims Verordnung" umstritten.

Die
Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union regelt seit dem 1. Juli 2007, wie Lebensmittel gekennzeichnet sein sollen und wann sie zum Beispiel als gesund bezeichnet werden dürfen.

So sei nach einer Ansicht die Angabe "Schokolade enthalte viel Kalzium, was dem Knochenaufbau diene", insofern irreführend, als die Gesamternährungsbilanz nicht der Gesundheit diene.
Als "Bürokratiemonster" bezeichnete Peter Loosen vom Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde die geforderten
Nährwertprofile.
Gegen die
Nährwertprofile sprachen sich auch Dr. Petra-Alina Unland von Dr. Oetker aus. Schon jetzt bestehe Schutz vor Irreführung, sagte Unland.
Zudem könne sie die Bedenken gegen bestimmte Angaben auf Lebensmitteln nicht teilen: "Kinder essen sowieso Schokolade, warum dann nicht die mit der gesundheitsfördernden Wirkung?" Es komme immer auf die Gesamternährung an, nicht auf die einzelnen Lebensmittel.

Beratung und Vertretung im Lebensmittelwerberecht

Telefonberatung bei Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben
von Dr. Wolfgang Buerstedde persönlich.

Tel. 0900 10 40 80 1 - Hotline zur Werbung mit Lebensmitteln
3 €/Min. aus deutschem Festnetz

Bürozeiten
Montag--Freitag: 8:30 bis 12:30
Montag--Don.: 13:30 bis 17:30

Erhalten Sie bei der Hotline ein „besetzt" Zeichen oder wird der Anruf nicht angenommen, ist Rechtsanwalt Dr. Buerstedde nicht verfügbar, weil er im Mandantengespräch führt, bei Gericht oder aus sonstigen Gründen nicht anwesend ist.

Senden ein
Anfrage zum Lebensmittelwerberecht per E-Mail an: kanzlei@gutjur.de
Oder per FAX: 02222-931182.

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