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Werberecht > Lebensmittelwerbung
Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen
Bei gesundheitsbezogenen Aussagen wird unterschieden:
Anwendungsbereich der Health-Claims-Verordnung
Die Health-Claims-Verordnung gilt grundsätzlich für alle Lebensmittel.
Lebensmittel (Verordnung (EG) Nr. 178/2002) sind alle Stoffe und Erzeugnisse, die vom Menschen aufgenommen werden können. Dies umfasst auch Stoffe, die dem Lebensmittel bei der Verarbeitung zugesetzt werden. Auch Nahrungsergänzungsmittel, neuartige Lebensmittel und diätetische Lebensmittel sowie Mineral- und Trinkwasser unterliegen der Health-Claims-Verordnung, sofern nicht Produktverordnungen mit speziellen Regelungen entgegenstehen.
Produkte, Markennamen und Handelsmarken, deren Name oder Gestaltung eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben beinhalten oder suggerieren können, werden ebenfalls von der Verordnung erfasst.
Die Verordnung bezieht sich nicht auf Pflichtangaben wie vorgeschriebene Verkehrsbezeichnungen, einfache Sachinformationen wie die Angabe der Broteinheit und negative Angaben zum Nährwert (beispielsweise "fettreich").
Die Verordnung bezieht sich ausschließlich auf nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben, die der Lebensmittelunternehmer freiwillig verwenden will. Die Verordnung findet keine Anwendung bei gesundheits- oder nährwertbezogenen Angaben, zu denen der Hersteller durch andere Gesetze oder Verordnungen verpflichtet ist, beispielsweise durch die die Diätverordnung.
Nichtkommerzielle Mitteilungen über nährwert- oder gesundheitsbezogenen Aussagen zu Lebensmitteln, beispielsweise von Behörden, der Wissenschaft und der Presse, unterliegen nicht der Verordnung.