Werberecht, Abmahnung, Wettbewerbsrecht - Rechtsanwalt Dr. Buerstedde Bonn unlautere Werbung - abgemahnt - Unterlassungserklärung


Direkt zum Seiteninhalt

Gesundheitsbezogene Angaben

Werberecht > Lebensmittelwerbung

Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen

Bei gesundheitsbezogenen Aussagen wird unterschieden:

  • Angaben bezüglich der Verringerung eines Krankheitsrisikos, zum Bespiel. "der regelmäßige Verzehr von ausreichenden Calciummengen reduziert ihr Risiko, im Alter an Osteoporose zu erkranken", und solche, die sich auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern beziehen, dürfen erst nach Zulassung verwendet werden.
  • Andere gesundheitsbezogene Angaben, etwa Angaben, die sich auf die Rolle eines Nährstoffs für die Gesundheit oder eines anderen Stoffs beziehen, beispielsweise "Calcium stärkt die Knochen" werden in eine von der Europäischen Kommission zu erstellenden Positivliste, der sog. " Gemeinschaftsliste" aufgenommen.
  • Gesundheitsbezogene Angaben, die auf neu entwickelten wissenschaftlichen Daten beruhen ("innovative Angaben") werden einem beschleunigten Verfahren (Registrierungsverfahren) unterworfen.

Anwendungsbereich der Health-Claims-Verordnung

Die Health-Claims-Verordnung gilt grundsätzlich für alle Lebensmittel.

Lebensmittel (Verordnung (EG) Nr. 178/2002) sind alle Stoffe und Erzeugnisse, die vom Menschen aufgenommen werden können. Dies umfasst auch Stoffe, die dem Lebensmittel bei der Verarbeitung zugesetzt werden. Auch Nahrungsergänzungsmittel, neuartige Lebensmittel und diätetische Lebensmittel sowie Mineral- und Trinkwasser unterliegen der Health-Claims-Verordnung, sofern nicht Produktverordnungen mit speziellen Regelungen entgegenstehen.

Produkte, Markennamen und Handelsmarken, deren Name oder Gestaltung eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben beinhalten oder suggerieren können, werden ebenfalls von der Verordnung erfasst.

Die Verordnung bezieht sich nicht auf Pflichtangaben wie vorgeschriebene Verkehrsbezeichnungen, einfache Sachinformationen wie die Angabe der Broteinheit und negative Angaben zum Nährwert (beispielsweise "fettreich").

Die Verordnung bezieht sich ausschließlich auf
nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben, die der Lebensmittelunternehmer freiwillig verwenden will. Die Verordnung findet keine Anwendung bei gesundheits- oder nährwertbezogenen Angaben, zu denen der Hersteller durch andere Gesetze oder Verordnungen verpflichtet ist, beispielsweise durch die die Diätverordnung.

Nichtkommerzielle Mitteilungen über nährwert- oder gesundheitsbezogenen Aussagen zu Lebensmitteln, beispielsweise von Behörden, der Wissenschaft und der Presse, unterliegen nicht der Verordnung.


Rechtsanwalt: Werbe- und Wettbewerbsrecht, rechtssicher werben! | kanzlei@gutjur.de

Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü