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Geschenke

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Geschenke - Zuwendungen


Das
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) untersagt werthaltige unentgeltliche Zuwendungen.

Ein Beispiel aus der Praxis: Entscheidung des Landgerichts Münchens aus 2008 (Az. 1 HK O 13279/07).

Ergebnis: Pharmaunternehmen dürfen Ärzten keine teuren
Geschenke machen
Dies gilt natürliche auch in anderen Feldern.

Zum Fall:

Ein Pharma-Unternehmen bot Ärzten an: einen 700 € teuren Wasserspender zum „exklusiven Vorzugspreis“ – einer Ersparnis von bis zu 40 % bei Anschaffung und Wartung –, sowie kostenlose Beratungsleistungen externer Unternehmensberater (etwa zum Thema „betriebswirtschaftliches Praxismanagement“).

Die Klägerin, ein Verband von Arzneimittelherstellern, hielt dies für unlauter, da ein nicht unwesentlicher Teil der angesprochenen Ärzte motiviert werde, als Gegenleistung die Medikamente der Beklagten zu verschreiben.

Das Landgericht stellte fest: Das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gebiete es, dass der Arzt sich bei der Verschreibung von Medikamenten allein von den Interessen des Patienten leiten lasse und dabei nicht einmal in den Verdacht einer unsachlichen Beeinflussung durch die Hersteller der Medikamente kommen dürfe.
Die Zuwendungen beeinflusse die Entscheidung der Ärzte bei der Medikamention unangemessen und unsachlich und verstoße somit gegen § 4 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Das hohe Gut des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient rechtfertige es, bereits Handlungen, die geeignet seien, den bösen Schein einer unsachlichen Einflussnahme nahezulegen, als nicht mehr mit den guten Sitten im Wettbewerb vereinbar anzusehen.


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