Werberecht, Abmahnung, Wettbewerbsrecht - Rechtsanwalt Dr. Buerstedde Bonn unlautere Werbung - abgemahnt - Unterlassungserklärung


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Telefonwerbung

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Werbeformen - Telefonwerbung


Telefonwerbung ist nicht nur der rein werbende Anruf.
Es reicht aus, dass in einer bestehenden Geschäftsbeziehung die Fortsetzung oder Vertiefung des Geschäfts erreicht werden soll.

Werbung mit Telefonanrufen ("Cold Calling") ohne Einwilligung oder mutmaßlicher Einwilligung des Verbrauchers ist eine unzumutbare und damit wertbewerbswidrige Belästigung.

Weiterh Hinweise zum unerlaubten Telefonanrufen finden Sie unter: http://www.bmj.bund.de/cold-calling

Am 4. August 2009 ist das
Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung (PDF-Datei) in Kraft getreten.

Das gilt auch, wenn eine "
Umfrage" nur indirekt zur Absatzförderung eingesetzt wird.

Ein
absatzfördernder Zweck liegt bereits dann vor, wenn Verbrauchergewohnheiten abgefragt werden, die mit den Leistungen des Auftraggebers zusammenhängen.

Die Einwilligung muss bereits vor dem Anruf bestehen.

Die nachträgliche Billigung reicht nicht aus.

Eine Einwilligung für die Telefonwerbung durch AGB ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksam. Eine stillschweigende Einwilligung liegt auch nicht vor, wenn der Kunde seine Telefonnummer in Bestell- oder Vertragsformularen preisgegeben hat.

Daher sollte immer eine
individuelle Einwilligungserklärung des Kunden eingeholt werden.

Hilfen für Verbraucher bei unerwünschter Telefonwerbung - Broschüre des BMJ (PDF-Datei).

Telefonwerbung bei Unternehmern


Werbung mit Telefonanrufen im gewerblichen Bereich ist wettbewerbswidrige Belästigung, wenn nicht zumindest eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt.

Für eine mutmaßliche Einwilligung bedarf es nach der Rechtsprechung eines sachlichen Interesses des Angerufenen.

Dies kann sich etwa aus einer bestehenden Geschäftsverbindung oder bei Branchenüblichkeit ergeben.

Der Anrufer trägt das Risiko, dass eine mutmaßliche Einwilligung nicht vorliegt.

Abmahnung unerbetener Telefonwerbung

Die mit der
Abmahnung verbundenen Anwaltskosten können von Anrufer nicht erstattet werden, wenn es sich um "unkomplizierte Fälle" handelt.

Bei typischen, unschwer zu erkennenden Rechtsverletzungen muss der Betroffene seine eigene Sachkunde einsetzen. Ist der Anrufer bekannt und steht die
Widerrechtlichkeit der Werbung fest, könne ein Geschädigter nur aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit, bei Krankheit oder Abwesenheit einen Anwalt beauftragen, dessen Kosten (nur dann) von der Gegenseite ersetzt werden könnten.

Der Bundesgerichtshof wies daher die Klage eine Rechtsanwalts ab, der Anwaltsgebühren in Höhe von 740,88 € für die Abmahnung in Rechnung gestellt hatte.

Beispiel - Telefonwerbung


Kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) folgenden Fall entschieden:

Ein Internet-Suchmaschinenbetreiber hat Unternehmen
unaufgefordert angerufen. Das Unternehmen warb dafür, einen bislang kostenlosen Eintrag in einen erweiterten, aber entgeltlichen umzuwandeln.

Der Kläger, ein Konkurrent der Beklagten, vertrat die Auffassung, dass der Anruf eine
unzumutbare Belästigung im Sinn des § 7 Abs.2 Nr.2 UWG darstellen würde und damit unlauter sei.

Der BGH gab dem Kläger Recht:

Werbeanrufe bei Unternehmen sind wettbewerbswidrig, wenn sie zu belästigenden oder sonst unerwünschten Störungen der beruflichen Tätigkeit des Angerufenen führen. Ein Werbeanruf im geschäftlichen Bereich ist allerdings dann zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Angerufenen zu vermuten ist.

Ein solches Interesse konnte das Gericht nicht feststellen. Die Beklagte durfte nicht davon ausgehen, dass das angerufene Unternehmen ein Interesse daran hatte, die bisher kostenlose Geschäftsverbindung in eine entgeltliche umwandeln zu wollen. Denn das Unternehmen war bei weiteren 450 Suchmaschinen kostenlos eingetragen. Angesichts der großen Zahl gleichartiger Suchmaschinen und der Verbreitung kostenloser Unternehmenseinträge in den Verzeichnissen von Suchmaschinen hätte die Beklagte vor einem Anruf berücksichtigen müssen, dass für einen Gewerbetreibenden die Gefahr besteht, in seinem Geschäftsbetrieb durch eine Vielzahl ähnlicher Telefonanrufe empfindlich gestört zu werden.

Auch der Telkommunikationsanbieter Tele2 - der es ja wissen müsste - wurde vom Landgericht Düsseldorf (Az. 38 O 146/06) verurteilt, es künftig zu unterlassen, Verbraucher ungebeten zu Werbezwecken anzurufen.

Mehrwertdienstnummer


Verbraucherschutz bei
Mehrwertdienstnummer wurde erweitert!

Bei der Werbung für Diensterufnummern wie zum Beispiel Auskunftsdiensten muss der Preis deutlich lesbar sein.

Bei Televote-Rufnummern (0137-Rufnummern) müssen die Kosten des Gesprächs angesagt werden.

Bei
Abonnementverträgen zum Beispiel für Klingeltöne oder Sportinformationen muss der Anbieter dem Verbraucher zunächst die Vertragsbedingungen per SMS mitteilen. Erst nach einer weiteren Bestätigung durch den Kunden kommt der Vertrag zustande. Zusätzlich kann der Kunde einen Hinweis verlangen, wenn die geschuldete Summe aus dem Vertragsverhältnis 20 Euro im Monat überschreitet. Außerdem sind derartige Dienste jederzeit kündbar.

Bei sonstigen
Kurzwahldiensten (Einzel-SMS) ist bei Angeboten ab zwei Euro der Preis vor Abschluss des Vertrags anzuzeigen.


Rechtsanwalt: Werbe- und Wettbewerbsrecht, rechtssicher werben! | kanzlei@gutjur.de

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