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Werbeformen - E-Mail-Werbung
E-Mails sind schnell und billig.
Genauso schnell kann man in ein Abmahnverfahren tappen.
Die Versendung von unverlangter E-Mail Werbung (Spamming) ist als belästigende Werbung unzulässig, es sei denn, dass der Empfänger der Werbung vorher zugestimmt hat oder das Einverständnis vermutet werden kann.
Bereits die Versendung einer einzigen unverlangten E-Mail reicht aus, um abgemahnt zu werden!
Dies gilt sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer.
Werden Ihnen von Unternehmen unerlaubt E-Mails zugesandt, helfen wir Ihnen gern, Ihre Interessen, z.B. durch eine Abmahnung, zu vertreten.
Die Werbung mit adressenlosen oder absenderverschleierten elektronischen Nachrichten ist besonders ärgerlich, da man diese nicht untersagen und nicht in die "Robinson Liste" eintragen kann.
Mit der kostenlosen Eintragung in die eMail-Robinsonliste kann man sich vor Werbemails schützen.
Weiterführende Information zum Spamming und wie man sich dagegen wehren kann:
Verband der deutschen Internetwirtschaft
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
E-Mail-Werbung - Einwilligung
E-Mail-Werbung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Empfänger vorher einwilligt.
Eine Einwilligung durch AGB ist regelmäßig unwirksam.
Eine Einwilligung für die Direktwerbung eines Unternehmers mit elektronischer Post ist dann nicht erforderlich, wenn dieser die E-Mail eines Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Leistung erhalten hat, er diese E-Mail zur Werbung für eigene ähnliche Leistungen verwendet, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und der Kunde bei Preisgabe und bei jeder Verwendung hingewiesen wurde, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann.
Selbstverständlich darf der Unternehmer diese E-Mail des Kunden - ohne dessen Einwilligung - nicht Dritten zur Verfügung stellen.
In der Versendung unverlangter E-Mail-Werbung an Verbraucher liegt ein Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht vor; bei Unternehmern ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Dies löst entsprechende Unterlassungsansprüche und ggf. Schadensersatzansprüche aus.
unerlaubte Werbe-Emails - aktuelle Entscheidung des BGH
Bereits die einmalig unverlangte E-Mail Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.
Der Bundesgerichthof entschied am 20. Mai 2009:
Zwar sei die Frage, ob die unverlangte Zusendung von E-Mails mit Werbung an Gewerbetreibende einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Allerdings sei bei Eingriffen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen, davon auszugehen, dass es sich dabei um einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb handelt. Insofern stellt die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar und ist grundsätzlich rechtswidrig.
Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtigten regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens. Mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails sei ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. Zudem können, soweit kein festes Entgelt vereinbart sei, zusätzliche Kosten für die Herstellung der Online-Verbindung und die Übermittlung der E-Mail durch den Provider anfallen. Im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit sei ohne Einschränkung der E-Mail-Werbung mit einem immer weiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen.
Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.
Die Entscheidung macht deutlich: Der Bundesgerichtshof hält nichts von unerlaubt zugesandten E-Mails und will mit klaren Worten deren Zusendung unterbinden.
Seien Sie also vorsichtig, wenn Sie eine Werbe-E-Mail versenden. Sie riskieren eine teuere Abmahnung!
Abmeldung vom Newsletter (Werbemails) - Unterlassungsanspruch
Das Landgericht Lübeck (Az. 14 T 62/09) entschied:
Unverlangte Werbemails stellen einen Eingriff in das allgmeinene Persönlichkeitsrecht einer Privatperson dar.
Der Kläger hatte sich von einem Newsletter abgemeldet. Dennoch bekam er weiterhin den Newsletter. Auch seine erneute Aufforderung blieb erfolgos.
Daher hatte der Kläger mit seinem Unterlassungsanspruch Erfolg.